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die  Schutzgebiete  übertragenen  Privat-,  Straf-  und  Prozessrechtes
fallen.  Insbesondere  gilt,  was  aus  Veranlassung  eines  besonderen
Falles  bekanntlich  vor  einiger  Zeit  in  Frage  gestellt  wurde,  das
Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1872  betreffend  den  Orden  der  Gesellschaft
  Jesu?)  in  den  Schutzgebieten  nicht.  Es  ergibt  sich  dies
nicht  nur  aus  den  allgemeinen  Grundsätzen,  über  die  bereits  gesprochen
  ist,  sondern  auch  daraus,  dass  das  Gesetz  den  Orden
der  Gesellschaft  Jesu  und  die  ihm  verwandten  Orden  und  ordensähnlichen
  Kongregationen  ausdrücklich  nur  „vom  Gebiete  des
Deutschen  Reichs“  ausschliesst,  zu  dem  die  Schutzgebiete  nicht
gehören.  Dagegen  kann  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  dass  der
Kaiser  wie  die  von  ihm  beauftragten  Organe  über  die  Beziehungen
von  Staat  und  Kirche  für  die  Schutzgebiete  Anordnungen  zu
treffen  befugt  sind.  Es  ist  natürlich,  dass  sie  sich  hierbei  an
die  im  Mutterlande  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  möglichst
  anlehnen.  Im  übrigen  muss  die  weitere  Entwicklung  der
kirchlichen  Verhältnisse  in  den  Schutzgebieten  der  Verwaltungspraxis
  der  Kolonialbehörden  überlassen  bleiben.  Als  oberster
Grundsatz  lässt  sich  jetzt  nur  das  unbeschränkte  Verordnungsrecht
  des  Kaisers  feststellen,  das  auch  auf  diesem  Gebiete  unbedingt
  durchgreift,  soweit  das  Landesrecht  nicht  im  Wege  steht.
Nur  für  das  Freihandelsgebiet  des  Kongo,  innerhalb  dessen
Deutsch-Ostafrika  zum  grössten  Theile  liegt,  ist  die  freie  Ausübung
  aller  Kulte  und  der  Missionsthätigkeit  durch  Art.  6  der
Generalakte  der  Berliner  Konferenz  verbürgt.

2)  R.G.Bl.  1872,  S.  253.