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über,  welche  sich  namentlich  in  der  Ausnutzung  der  einschlägigen
Quellen  zeigt  und  um  so  höher  zu  veranschlagen  ist,  wenn  man
bedenkt,  wie  wenig  gesichtet  das  ganze  Material  bis  dahin  gewesen
  ist  und  welche  gewaltigen  Schwierigkeiten  das  bisherige,
allerdings  in  steter  Entwicklung  begriffene  amerikanische  Bibliothekenwesen
  dem  Forscher  entgegenstellte.  Nur  ein  langjähriger
Aufenthalt  im  Lande  selbst  und  der  sprichwörtliche  Eifer  des
deutschen  Gelehrten  haben  das  Zustandekommen  einer  derartigen
Arbeit  ermöglicht,  die  im  übrigen  durch  ihre  strenge  aber
durchaus  gerechte  Kritik  sich  von  der  sonstigen  Gepflogenheit
  deutscher  Schriftsteller  vortheilhaft  auszeichnet;  bisher  war
in  den  Arbeiten  deutscher  Publizisten  über  die  grosse  transatlantische
  Republik  entweder  nur  eine  kritiklose  Verherrlichung
der  dortigen  Zustände  oder  aber  eine  zum  Theil  nicht  einmal  auf
persönlicher  Anschauung  beruhende,  durchweg  absprechende  Beurtheilung
  zu  finden,  die  in  Anbetracht  namentlich  unserer  monarchischen
  Staatseinrichtung  für  dasgewaltige  Staatswesen  drüben  kaum
ein  verächtliches  Achselzucken  übrig  hatte,  um  darzuthun,  wie  wir’s
zuletzt  so  herrlich  weit  gebracht  und  zu  welchem  wüsten  Chaos
das  Treiben  der  „Republikaner  und  Demokraten“  in  der  neuen
Welt  geführt  habe.  In  vollem  Gegensatze  dazu  hat  v.  Hoısr,
wie  schon  angedeutet,  es  sich  mit  vielem  Eifer  und  unverkennbarem
  Erfolge  angelegen  sein  lassen,  darzuthun,  dass  neben  den
unbestreitbaren,  zum  Theil  übrigens  durch  die  Jugend  des  Landes
nothwendig  bedingten  Schattenseiten  in  demselben  auch  unendlich
viele  Vorzüge  zu  Tage  treten,  an  denen  man  allenthalben  zu
lernen  vermag.

Nach  dem  Vorworte  zum  ersten  Bande,  welchen  er  „Verfassung
  und  Demokratie*  genannt  hat,  war  es  ursprünglich  v.  Housr’s
Absicht,  lediglich  „die  innere  Geschichte  der  Vereinigten  Staaten
zu  behandeln,  soweit  sie  für  die  Entwicklung  und  das  Verständniss
  des  Verfassungsrechtes  und  der  Demokratie  von  Belang  ist“;
die  folgenden  Bände  hat  er  dann  schlechthin  als  „Verfassungsgeschichte“
  bezeichnet;  allein  thatsächlich  bietet  die  Arbeit  auf
der  einen  Seite  etwas  weniger,  auf  der  andern  viel  mehr,  als  man
nach  diesem  Titel  erwarten  sollte;  dieser  lässt  offenbar  ein  Werk
rein  publizistischer  oder,  im  engeren  Sinne,  staatsrechtlicher  Art
vermuthen;  allein  v.  Horst  erweist  sich  in  jeder  Zeile,  die  er
schreibt,  nicht  als  Publizisten,  sondern  als  das,  was  er  in  Wahr-