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heit  ist,  als  Historiker,  der  neben  der  Entwicklung  der  rechtlichen,
  für  den  Ausbau  der  Verfassung  wichtigen  Fragen  auch
die  allgemeinen  politischen  Zustände  und  die  Bedeutung  sowie
den  Charakter  der  leitenden  Persönlichkeiten,  ja  selbst  deren
äussere  Erscheinung  zu  schildern  sich  bemüht,  während  er  dem
gegenüber  stellenweise  etwas  vermissen  lässt,  was  in  einer  Verfassungsgeschichte
  sehr  wohl  hätte  erwähnt  werden  können;  allein
es  wäre  ganz  verfehlt,  gegen  ihn  dieserhalb  den  Vorwurf  der
Unvollständigkeit  zu  erheben,  da  einwandlos  zugegeben  werden
muss,  dass  er  mit  einer  Genauigkeit  und  Umständlichkeit  berichtet,
  an  der  sich  stellenweise  ohne  Nachtheil  für  die  Sache
selbst  hätte  sparen  lassen.

Unter  den  Einzelheiten,  die  mehr  dem  allgemein  historischen
als  dem  eigentlich  verfassungsgeschichtlichen  Gebiete  angehören,
muss,  wie  schon  angedeutet,  vornehmlich  die  Charakterisirung  der
hervorragenderen  Staatsmänner  erwähnt  werden;  die  Bilder,  welche
er  von  den  einzelnen  Präsidenten  entwirft,  sind  um  so  werthvoller,
  als  sie  den  bisherigen  Anschauungen  vielfach,  und  zwar
mit  gutem  Grunde,  widersprechen;  auch  die  Schilderung  anderer
Persönlichkeiten,  wie  insbesondere  CArnaoun’s,  HenkrY  OLAy’s  und
Wesster’s,  zerstört  manche  Illusionen,  die  von  pietätvollen  Biographen
  theils  geflissentlich,  theils  absichtslos  genährt  worden
sind.  Andererseits  finden  auch  die  auswärtigen  Verwicklungen
der  Vereinigten  Staaten  eine  oft  sehr  gründliche,  auf  reichhaltiges
Quellenmaterial  gestützte  Darstellung;  am  wichtigsten  aber  —
wenigstens  für  hier  —  müssen  offenbar  diejenigen  seiner  Ausführungen
  erscheinen,  welche  sich  mit  der  Lehre  von  der  Staatensouveränetät
  und  der  Geschichte  der  Sklaverei  beschäftigen,  da
darin  das  verfassungsrechtliche  Moment  besonders  scharf  hervortritt.

Wer  die  Lehre  von  der  Staatensouveränetät  erörtern  will,
muss  nothwendigerweise  den  fundamentalen  Gegensatz  berühren,
welcher  zwischen  den  Anschauungen  über  die  rechtliche  Konstruktion
  der  Union  und  dem  entsprechend  über  die  rechtliche
Stellung  der  Einzelstaaten  herrscht  und  welcher  in  allen  Staatswesen
  vom  Charakter  dieses  Landes  das  hauptsächlichste  Merkmal
  der  politischen  Kämpfe  bilden  wird;  es  handelt  sich  dabei
um  die  Frage,  ob  die  Union  als  solche  ein  einheitliches,  sozusagen
  aprioristisches  und  in  sich  souveränes  Ganze  darstellt  oder
nur  als  entstanden  zu  denken  ist  durch  eine  freiwillige  und  darum