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bilde  geworden  eines  zusammengesetzten  Staates,  dessen  juristische
Konstruktion  ja  bis  auf  den  heutigen  Tag  in  der  mannigfachsten
Weise  beliebt  wird,  der  aber  jedenfalls,  nach  der  übereinstimmenden
  Ansicht  aller,  im  Gegensatze  steht  zu  einem  auf  völkerrechtlicher
  Grundlage  ruhenden  Staatenbunde  insofern,  als  die  Centralregierung
  die  ihr  zustehende  Souveränetät  unmittelbar  den
Staatsbürgern  gegenüber  ausübt  und  innerhalb  der  ihr  verfassungsmässig
  zugewiesenen  Sphäre  für  die  Rechtsbeständigkeit
ihrer  Akte  keiner,  sei  es  auch  nur  stillschweigenden  oder  rechtlich
  zu  vermuthenden  Ratihabition  durch  die  Regierungen  der
Einzelstaaten  bedarf,  wie  ich  dies  eingehender  nachgewiesen  habe
in  meiner  Schrift  über  die  Verfassung  der  nordamerikanischen
Union  Kap.  4,  S.  54—61.

In  der  Entwicklung  jedes  auf  solcher  Grundlage  ruhenden
Staatswesens  müssen  sich  nun  ganz  selbstverständlich  zwei  Hauptrichtungen
  geltend  machen:  eine  centrifugale  oder  partikularistische
und  eine  centripetale  oder  nationalisirende;  und  man  kann  hinzufügen:
  solange  nicht  die  eine  oder  die  andere  völlig  und  ausschliesslich
  die  Oberhand  gewonnen  hat,  ist  die  Verfassungsgeschichte
  des  betreffenden  Landes  nicht  zum  Abschluss  gelangt.
Ein  zusammengesetzter  Staat  nach  Art  der  Union  ist  ein  jurlstisches
  Zwitterwesen  und  begrifflich  stets  anzusehen  als  das  Ergebniss
  eines  Uebergangsstadiums  in  dem  politischen  Bildungsgange
  seines  Volkes;  „es  mag  in  vielen  Fällen  geschehen,  dass
diese  Zwitternatur  nie  gehoben  wird,  denn  unberechenbare  'Thatsachen
  durchkreuzen  oft  die  Pläne  selbst  des  weitestsehenden
Staatsmannes;  aber  grundsätzlich  und  der  Theorie  nach  muss  in
jedem  zusammengesetzten  Staate  der  Keim  völliger  Einigung  oder
gänzlicher  Auflösung  gefunden  werden;  das  zeigt  sich,  wie  gesagt,
  in  der  Praxis,  d.  h.  in  der  Geschichte  jedes  solchen  Gebildes
  durchweg  bestätigt.“

Der  Partikularismus  geht  darauf  aus,  die  Centralgewalt  nur
als  Mandatar  der  Partikulargewalten  anzusehen  und  ihr  demgemäss
  die  Möglichkeit  zu  jeder  gegen  das  Partikularinteresse
gerichteten  Thätigkeit  zu  nehmen;  die  centralisirende  Strömung
ist  dem  gegenüber  in  zweierlei  Richtungen  denkbar:  entweder
sie  beschränkt  sich  nur  darauf,  die  unbedingte  Selbständigkeit
der  Centralregierung  in  den  ihr  verfassungsmässig  gezogenen
Grenzen  voll  und  ganz  zu  wahren  oder  aber  sie  geht  noch  darüber