hinaus  und  trachtet,  diese  Grenzen  beständig  zu  erweitern  und
die  Befugnisse  der  Partikulargewalten  dem  entsprechend  einzuschränken.


In  der  Geschichte  der  Vereinigten  Staaten  ist  bisher  die  letztgedachte
  Tendenz  wenig  hervorgetreten:  eine  grundsätzliche  Erweiterung
  der  durch  die  Konstitution  von  1789  der  Bundesregierung
zugewiesenen  Kompetenz  ist  bisher  kaum  jemals  versucht  oder
erreicht  worden,  wenn  man  eine  solche  nicht  etwa  ın  den  drei
letzten  Artikeln  des  Amendements  sehen  will;  dagegen  ist  allerdings
  das  Partikularinteresse  ohne  alle  Bedenken  bis  zu  den
äussersten  Schlussfolgerungen  aus  seiner  Promisse  vorgeschritten:
diese  Schlussfolge  findet  ihren  Ausdruck  in  dem  beständig  beanspruchten
  Rechte  der  „Nullifikation“  und  „Secession‘“,  d.h.  in  der
für  die  Einzelstaaten  geforderten  Befugniss,  die  Akte  der  Bundesregierung
  als  eines  Mandatars  aufzuheben,  zu  nullifiziren,  wenn
dieselben  nicht  die  Billigung  des  Mandanten  erhalten,  und  weiter
noch  —  sobald  dies  thatsächlich  nicht  angehen  sollte  —  die
Verbindung  mit  der  Union  für  aufgelöst  zu  erklären  und  aus
derselben  zu  „sezediren“.  Sehr  richtig  sagt  v.  Houst,  dem  hier
vorgetragenen,  aus  der  Theorie  hergeleiteten  Grundgedanken  entsprechend,
  im  ersten  Bande  am  Ende  des  zweiten  Kapitels,  in
welches  er  sein  treffendes  Urtheil  über  die  bei  den  Amerikanern  allgemein
  beliebte  „Kanonisirung“*“  der  Konstitution  zusammengefasst
hat:  „Die  Frage  der  Nullifikation  und  Sezession  ist  nicht  erst
von  CArLHoun  und  seinen  Schülern  geschaffen  worden,  sie  ist  so
alt  wie  die  Konstitution  selbst  und  sie  ist  stets  eine  lebendige,
wenngleich  nicht  immer  brennende  gewesen,  ihre  Wurzeln  lagen
in  den  gegebenen  thatsächlichen  Verhältnissen  und  die  Konstitution
  war  der  lebendige  Ausdruck  dieser  gegebenen  thatsächlichen
  Verhältnisse.“

Was  nun  die  einzelnen  Phasen  des  hier  angedeuteten  Entwicklungsganges
  betrifft,  so  sind  dies  für  die  von  v.  Horst  bisher
behandelte  Zeit  die  folgenden:  In  den  Jahren  1798/99  passirten
die  Legislaturen  der  Staaten  Virginia  und  Kentucky  anlässlich
der  kurz  vorher  von  dem  Unionskongresse  zur  Verhütung  innerer
Unruhen  beschlossenen  sogen.  „Fremden-  und  Aufruhrgesetze*
Resolutionen,  welche  zunächst  darauf  berechnet  waren,  der  Unzufriedenheit
  der  gedachten  Legislaturen  mit  jenen  Gesetzen  Ausdruck
  zu  geben,  dann  aber  auch  noch  einen  Schritt  weiter  gingen