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und  sich  zu  erheblichen  Drohungen  verstiegen.  In  der  Virginia-Resolution
  heisst  es:  dass  die  Staaten,  welche  die  Parten  des  der
Union  zu  Grunde  liegenden  Vertrages  bilden,  das  Recht  haben
und  in  Pflicht  gehalten  sind,  sich  in’s  Mittel  zu  legen  (to  interpose),
  um  die  Befugnisse,  Rechte  und  Freiheiten  aufrecht  zu  erhalten,
  welche  ihnen  zustehen,  d.  h.  nämlich,  sobald  sie  glauben,
dass  durch  ein  Unionsgesetz  diese  Befugnisse  u.  s.  f.  verletzt
worden  seien;  in  den  Kentucky-Resolutionen  aber  wird  die  Sache
noch  bedeutend  thatkräftiger  angefasst  und  gesagt:  dass  die  verschiedenen
  Staaten,  da  sie  souverän  und  unabhängig  sind,
das  unbestreitbare  Recht  haben,  über  Verfassungsverletzungen  zu
richten  und  dass  eine  „Nullifikation®  der  angeblich  in  Gemässheit
  der  Konstitution  vollzogenen,  unautorisirten  Akte  durch  diese
souveränen  Gewalten  das  rechtmässige  Abhilfsmittel  ist.  —  Das
Merkwürdigste  an  diesen  Vorgängen  aber  ist,  dass  die  Urheber
dieser  Beschlüsse  zwei  Männer  waren,  die  hauptsächlich  an  dem
Entwurfe  der  Konstitution  mitgearbeitet  haben  und  dann  auch
Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  gewesen  sind,  nämlich
Mapıson  und  JErrerson.  v.  Horst  macht  nun  daraufhin  diesen
beiden  und  namentlich  dem  letzteren,  der  sich  überhaupt  nicht
seiner  besonderen  Gunst  erfreut,  den  Vorwurf,  durch  die  Resolutionen
  die  Auflöslichkeit  der  Union  klar  und  deutlich,  wenigstens
  im  Prinzip,  anerkannt  zu  haben,  und  bringt  noch  weiterhin
ein  Schriftstück  bei,  das,  von  JEFFERson  herrührend,  sogar  die
Sezession  —  allerdings  nur  in  dem  äussersten  Nothfalle  —  als
grundsätzlich  zulässiges  Restriktionsmittel  bezeichnet.  Wie  dem
immer  auch  sein  mag,  jedenfalls  hat  weder  Mavıson  noch  JEFFERson
  die  thatsächliche  Möglichkeit  so  weitgehender  Schritte  ernstlich
  in’s  Auge  gefasst,  und  ihre  Aeusserungen,  wie  sie  In  jene
Resolutionen  übergegangen  sind,  verfolgten  offenbar  mehr  den
Zweck,  durch  Hinweis  auf  die  gedachte  Möglichkeit  den  Bestand
der  Union  zu  sichern,  indem  sie  es  für  ihre  Pflicht  erachteten,
die  Unionsregierung  vor  der  Usurpation  solcher  Kompetenzen  zu
warnen,  welche  derselben  nach  einer  allerdings  vielleicht  ziemlich
  engherzigen  Auslegung  der  Konstitution  nicht  zuzurechnen
sind  —  als  in  Wahrheit  eine  Zerstörung  des  eben  erst  und  nicht
zum  mindesten  durch  ihre  eigenen  Anstrengungen  geschaffenen
Werkes  anzubahnen.  In  der  That  lässt  sich  doch  auch  —  wie
die  Dinge  nach  der  Konstitution  nun  einmal  liegen  —  gar  nicht