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gebracht  zu  haben,  ist  das  Verdienst  Henry  Cuay’s,  der  auch  auf
andern  Gebieten  noch,  wie  gleich  zu  zeigen  sein  wird,  beinahe
zu  der  nämlichen  Zeit  die  Rolle  eines  Friedensstifters  übernahm.

Mit  der  Nullifikationsordinanz  von  South-Carolina  ist  eigentlich
  die  Lehre  von  der  Staatensouveränetät  bereits  fast  vollständig
  zum  Abschlusse  gelangt,  denn  offenbar  würde  auch  die
lebhafteste  Einbildungskraft  sich  eine  Erweiterung  der  hier  für
die  Einzelstaaten  bezw.  das  Partikularinteresse  in  Anspruch  genommenen
  Befugnisse  nicht  erdenken  können.  Alles,  was  später
in  diesem  Betrachte  gefordert  wurde,  findet  sich  streng  genommen
in  der  Ordinanz  und  in  den  dieselbe  vorbereitenden  Reden  Carnoun’s
im  Senate  bereits  ausgesprochen;  und  auch  der  Sezessionskrieg,
der  erst  drei  Jahrzehnte  später  die  Vereinigten  Staaten  in  zwei
feindliche  Heerlager  spaltete,  war  nichts  anderes  als  die  Verwirklichung
  der  Ideen,  die  schon  1832  der  grosse  Karolinier  mit  so
unerbittlicher  logischer  Schärfe  zu  entwickeln  verstand.  CALHoUN
hat  auch  selbst  im  weitern  Verlaufe  seiner  Thätigkeit  über  den
Standpunkt,  den  er  in  der  Ordinanz  einnahm,  nicht  mehr  hinausgehen
  können,  wenngleich  er  selbstverständlich  noch  vielfach
  Gelegenheit  hatte,  denselben  mit  Bezug  auf  die  wichtigste
Frage,  welche  in  die  Lehre  von  der  Staatensouveränetät  mit  hinüberspielt,
  möglichst  thatkräftig  zu  vertreten;  aber  in  all  diesen
Ausführungen  kommt  das  in  Mitleidenschaft  gezogene  verfassungsrechtliche
  Moment  als  solches  kaum  noch  zu  schärferem  Ausdrucke;
und  was  darüber  etwa  noch  zu  sagen  wäre,  kann  daher  besser
später  kurz  erwähnt  werden,  in  der  Darstellung  der  Kämpfe  um
die  Sklaverei,  also  eben  jenes  wichtigste  Institut,  hinsichtlich  dessen
das  Partikularinteresse  sich  in  den  Vordergrund  drängt.

Die  Konstitution  von  1789  spricht  sich  über  die  Sklaverei
—  wenigstens  soweit  dieser  Ausdruck  in  Betracht  kommt  —
nicht  aus,  jedenfalls  verbietet  sie  dieselbe  nicht,  erklärt  sie  jedoch
auch  nirgends  geradezu  für  zulässig,  aber  sie  enthält  doch  eine
mittelbare  Anerkennung  derselben,  namentlich  insofern,  als  sie
ausdrücklich  die  Pflicht  jedes  einzelnen  Staates  —  auch  wenn
in  diesem  die  Sklaverei  nicht  besteht  —  hervorhebt,  solche
„Personen*  auszuliefern,  welche  in  einem  andern  Staate  zu
„Zwangsarbeit“  angehalten  waren  und  aus  diesem  entwichen;
im  übrigen  war,  bei  Abfassung  der  Konstitution,  ganz  absichtlich
  die  Erledigung  der  ganzen  Frage  offen  gelassen  worden;