und  unfreiwillige  Knechtschaft“,  verpflichtete  aber  zur  Auslieferung
  solcher  Flüchtlinge,  von  denen  in  ihren  Heimathsstaaten
gesetzlich  Arbeit  oder  Dienst  gefordert  werden  durfte.  Ende
1789  wurde  dann  von  North-Carolina  ein  Gebiet  an  die  Vereinigten
Staaten  abgetreten,  bezüglich  dessen  festgesetzt  wurde,  dass  vom
Kongresse  keine  Regulationen  gemacht  werden  sollten,  die  dahin
zielen,  Sklaven  zu  emanzipiren;  1802  fand  eine  ähnliche  Gebietsabtretung
  von  Seiten  Georgias  statt,  wobei  die  Bedingung  gestellt
wurde,  dass  hier  die  Ordinanz  von  1787  in  allen  ihren  Theilen
Geltung  haben  sollte,  „mit  Ausnahme  des  Artikels,  der  die
Sklaverei  verbietet“.  Hervorzuheben  ist  auch  der  Erlass  eines
in  dieselbe  Zeit  fallenden  „Sklavenflüchtlingsgesetzes*,  zu  welchem
der  Kongress,  trotz  einzelner  entgegenstehender  Meinungen,  wie
Hoısrt  richtig  ausführt,  unbedingt  zuständig  war,  das  aber  durch
seine  fabelhaften,  hier  im  einzelnen  nicht  wiederzugebenden  grausamen
  Bestimmungen  genügend  zeigt,  wie  günstig  damals  die
Stimmung  des  Kongresses  für  die  Sklavenhalter  war.  Dann  verschwindet
  für  einige  Zeit  die  Frage  von  der  Tagesordnung,  selbstverständlich
  ohne  desshalb  an  Bedeutung  zu  verlieren  und  ohne
dass  sie  aufhörte,  sich  beständig  fühlbar  zu  machen,  bis  sie  in
voller  und  bis  dahin  ungeahnter  Schärfe  sich  wieder  hervordrängt
bei  der  Organisation  des  Territoriums  Missouri.  Im  Kongresse
wurde  vorgeschlagen,  die  Aufnahme  des  Territoriums  als  Staat
von  den  zwei  in  die  Verfassung  des  neuen  Staates  aufzunehmenden
Bedingungen  abhängig  zu  machen,  dass  die  weitere  Einführung
von  Sklaven  verboten  und  die  Emanzipation  aller  nach  der  Aufnahme
  geborenen  Sklavenkinder  vom  25.  Lebensjahre  an  ausgesprochen
  würde.  Die  Durchführung  dieser  Bedingungen  gelang
jedoch  nicht,  namentlich  weil  man  behauptete,  dass  dadurch  die
Rechte  der  bisher  dort  angesessenen  Sklavenhalter  beeinträchtigt
würden,  während  doch  andererseits  in  dem  Vertrage  mit  Frankreich,
von  dem  das  Territorium  erworben  wurde,  sich  ausdrücklich  gesagt
fände,  dass  alle  Bewohner  des  Territoriums  im  Genusse  ihrer
bisherigen  Rechte  verbleiben  und  alle  Vortheile  und  Immunitäten
der  Vereinigten-Staaten-Bürger  geniessen  sollten;  ähnlich  erging
es  zur  gleichen  Zeit  bezüglich  des  Territoriums  Arkansas,  das
auch  zu  dem  von  Frankreich  abgetretenen  Gebiete  gehörte  und
den  südlichen  Theil  desselben  ausmachte.  Die  Südstaaten  glaubten,
in  einem  etwaigen  Verbote  der  Sklaverei  daselbst  eine  ganz  be-