unerhörtesten  und  willkürlichsten  Rechtszustände  schuf,  knüpften
sich  dann  im  Kongresse  Vorgänge,  die  man  geradezu  als  politische
Komödie  zu  bezeichnen  hat.  Die  Partei  der  Sklavenhalter  wünschte
durch  Resolution  der  beiden  Häuser  die  „Finalität*  des  Kompromisses,
  d.  h.  festgestellt  zu  sehen,  dass  nunmehr  durch  die
erwähnten  Gesetze  die  streitige  Frage  einen  endgültigen  Abschluss
gefunden  habe  und  jede  weitere  Verhandlung  derselben  überflüssig
  oder  geradezu  staatsgefährlich  sei.  Das  Ganze  erinnert
etwas  an  die  Knebelresolutionen;  denn  dass  es  unmöglich  war,
durch  derartige  Massnahmen,  wie  harmlose  Politiker  vielleicht
glauben  konnten,  der  Frage  ihre  tiefgehende  Bedeutung  zu
nehmen  oder  gar  sie  einfach  zu  beseitigen,  ist  selbstverständlich;
und  in  der  That  sollte  —  nach  dem  geheimsten  Gedankengange
der  leitenden  Geister  —  das  Ganze  nur  dazu  dienen,  weitere  Gesetze
  zu  Gunsten  der  Sklaverei  zu  ermöglichen;  darüber  wurde
man  sehr  bald  nach  den  Finalitätsanträgen  belehrt  bei  den  Verhandlungen
  über  die  Kansas-Nebraska-Bill.  Bei  derselben  handelte
es  sich  um  das  Territorium  westlich  von  Missouri  und  lowa
bis  Utah  und  Oregon,  dessen  Südgrenze  nördlich  von  der  durch
das,  Missourikompromiss  festgestellten  Linie  von  36°  30°  n.  Br.
gelegen  war  und  das  man  ursprünglich  beabsichtigt  hatte  unter
dem  Namen  Nebraska  als  einheitliches  Ganze  zu  organisiren.
Dieser  Plan  wurde  nunmehr  geändert,  und  man  nahm,  um  der
Sklavokratie  die  Erreichung  ihrer  Ziele  zu  ermöglichen,  seine
Zuflucht  zu  verfassungsrechtlichen  Doktrinen,  welche  an  Spitzfindigkeit
  nichts  zu  wünschen  übrig  liessen.  Der  wesentlichste  Punkt
lag  in  der  Behauptung,  dass  durch  das  Kompromiss  von  1850
das  Missouri-Compromiss  gänzlich  aufgehoben  sei,  zwar  nicht  unmittelbar
  und  ausdrücklich,  so  doch  zunächst  insofern,  als  das
Missouri-Kompromiss  sich  überhaupt  nur  auf  die  seiner  Zeit  von
Frankreich  abgetretenen  Ländereien,  nicht  aber  auch  auf  das
jetzt  in  Frage  stehende  Gebiet  bezogen  habe;  und  sodann  auch
insofern,  als  durch  die  im  Jahre  1850  aufgestellten  Grundsätze
die  Lehre  von  der  Squattersouveränetät  oder,  wie  man  sich  jetzt
geschmackvoller  ausdrückte,  der  Nichtintervention,  und  zwar  einfür
  allemal,  als  massgebend  bei  der  Organisation  von  Territorien
und  damit  festgestellt  sei,  dass  die  Bevölkerung  neuer  Territorien
—  auch  solcher,  welche  nördlich  von  36°  30°  n.  Br.  liegen  —
mit  Bezug  auf  die  Einführung  der  Sklaverei  schlechterdings  freie