die  kühnsten  Lehren  eines  Caruoun  hinaus,  war  aber  durchaus
folgerichtig  und  konnte  im  Grunde  die  denkenden  Amerikaner
nicht  überraschen.

So  lagen  die  Sachen  bei  der  Wahl  Bucuanaws  zum  Präsidenten
  im  Jahre  1857;  und  soweit  reicht  —  bezüglich  des  Kampfes
um  die  Sklaverei  —  das  v.  Horst’sche  Werk  bisher,  dessen  Fortsetzung
  die  Aufgabe  haben  wird,  darzustellen,  wie  sich  nun  thatsächlich
  alles  das  entwickelte,  was  nach  dem  bisherigen  Laufe
der  Dinge  unvermeidlich  war.  Der  Sezessionskrieg  entschied
schliesslich  zu  Gunsten  des  Nordens  und  der  freien  Arbeit:  das
staatsrechtliche  Ergebniss  desselben  bildeten  die  Art.  XIII—XV
der  Amendements,  welche  die  Sklaverei  im  ganzen  Gebiete  der
Union  schlechthin  aufheben  und  den  freigewordenen  Farbigen  die
vollen  Bürgerrechte  zu  verschaffen  bestimmt  waren.  —  Diese
Amendements  enthalten  also  die  gewaltigste  Aenderung,  welche
das  Verfassungsrecht  der  Verein.  Staaten  seit  1789  erfahren  hat:
seit  Annahme  desselben  ist  im  Grunde  an  die  Stelle  der  alten
eine  neue  Union  getreten,  deren  jetzt  geltende  Verfassung
v.  Horst  nun  ebenfalls,  und  zwar,  wie  schon  erwähnt,  für  MAr-Quarpsen’s
  Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  bearbeitet  hat.

Diese  Darstellung  ist,  um  das  gleich  vorweg  zu  bemerken,
weniger  umfangreich,  weniger  eingehend  und  auch  ganz  entschieden
  weniger  kritisch,  als  das  bisher  besprochene  geschichtliche
  Werk,  vor  dem  sie  nur  eine  grössere  Klarheit  und  Durchsichtigkeit
  der  Sprache  voraus  hat;  freilich  wäre  zweifellos  eine
gleicherweise  in  alle  Einzelheiten  eindringende  Bearbeitung  für
eine  derartige  Sammlung  mehr  encyklopädischen  Charakters  auch
keineswegs  angebracht  gewesen,  so  dass  das  Gebotene  dem  offenbar
  dadurch  angestrebten  Zwecke  völlig  genügt,  eine  gedrängte
Uebersicht  des  aktuellen  amerikanischen  Staatsrechts  zu  geben.

Nachdem  in  einem  einleitenden  Abschnitte  die  „Genesis  der
Bundesverfassung  nebst  deren  Amendements“  behandelt  worden
ist,  bespricht  v.  Horst  „die  grundliegenden  Prinzipien  der  Verfassung
  und  des  Verfassungsrechtes*  und  hier  zunächst  „die
Preamble“  der  Konstitution,  in  welcher  gesagt  wird,  dass  „Wir,
das  Volk  der  Vereinigten  Staaten  —  und  zwar  um  gewisse,  einzeln
aufgezählte  Vorbedingungen  für  ein  geregeltes,  öffentliches  Leben
zu  ermöglichen  —  die  Konstitution  beschlossen  haben“.  Diese

Preamble  erklärt  v.  Hoznst  —  im  Gegensatze  zu  der  in  meiner.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  I.  1.  6