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Schrift  „Ueber  die  Verfassung  der  nordamerikanischen  Union“  ausgesprochenen
  Ansicht,  dass  sie  nur  eine  historische  Bedeutung
habe  —  für  einen  wesentlichen,  ja  den  wesentlichsten  Bestandtheil
der  Verfassung  selbst;  allerdings  sollen  die  darin  genannten  Zwecke
für  das  geltende  Recht  nicht  unmittelbar  in  Betracht  kommen,
wohl  aber  um  so  mehr  „die  andern  Theile“;  als  anderer  Theil
bleiben  aber  schlechterdings  nur  übrig  die  sechs  Worte:  „Wir,
das  Volk  der  Vereinigten  Staaten“,  und  aus  diesen  folgert  v.  Housr
denn  auch  alles  Mögliche,  das  er  in  mehreren  Kapiteln  über  „Die
Staatensouveränetät“,  „Das  Volk  der  Verein.  Staaten“,  „Die  rechtliche
  Natur  der  Verfassung“,  sowie  „Das  Recht  und  die  Pflicht
des  Zwanges“  näher  bespricht,  so  dass  es  fast  den  Anschein  hat,
als  ob  er  aus  diesen  wenigen  Worten  die  ganze  rechtliche  Struktur
der  Union  als  solcher  glaubt  folgern  zu  sollen,  während  diese
sich  doch,  wıe  schon  früher  bemerkt,  nur  aus  der  Gesammtsumme
der  in  der  Konstitution  enthaltenen  Einzelbestimmungen  und  dem
ganzen  Geiste  der  Verfassungsurkunde  ergeben  kann.  Die  Preamble
hat  offenbar,  wie  jede  Einleitungsklausel  (enactory  clause)  englischer
  wie  amerikanischer  Gesetze  keine  andere  Bedeutung,  als
diejenige,  welche  etwa  die  den  neuern  deutschen  Gesetzen  zugefügten
  Motive  für  sich  in  Anspruch  nehmen  können,  ist  also
gewiss  von  ausserordentlicher  Wichtigkeit  für  die  Interpretation
der  Konstitution,  bildet  aber  keinen  Bestandtheil  des  geltenden
Rechtes  selber.  Wenn  sich  darin  das  „Volk  der  Verein.  Staaten“
als  den  eigentlichen  Urheber  des  Verfassungsrechtes  nennt,  so
war  diese  Wendung  gewählt  worden,  sicherlich  auch  —  wie
v.  Hosnsr  will  —  um  damit  die  Einheitlichkeit  des  durch  die
Konstitution  geschaffenen  Staatengebildes  von  vornherein  hervorzuheben,
  sodann  aber  auch  um  der  Ansicht  Ausdruck  zu  geben,
dass  in  Republiken  von  der  Art  der  Vereinigten  Staaten  „das  Volk*
die  Quelle  aller  Souveränetät  sei,  ähnlich  wie  in  den  Monarchien
der  Monarch  als  der  originäre  Träger  der  Staatsgewalt  angesehen
zu  werden  pflegte.  Darum  ist  in  dieser  Wendung  eine  —  gleichviel,
  ob  bewusste  oder  unbewusste  —  Nachahmung  der  in  Monarchien
  beliebten  Formel  zu  sehen,  in  welcher  es  heisst,  dass
„Wir,  der  Souverän  von  Gottes  Gnaden  die  Gesetze  in  selbstherrlicher
  Gewalt  erlassen“.  v.  Housr  will  nicht  nur  diese  Bedeutung
  ‘der  Preamble  nicht  gelten  lassen,  sondern  hat  sogar
(S.  23  Anm.  1)  behauptet,  dass  diese  Ansicht  „auch  nur  bei  ganz