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oberflächlicher  Bekanntschaft  mit  der  Entstehungsgeschichte  der
Union  schlechthin  unverständlich  sei“.  Trotz  eines  so  absprechenden
  Urtheils  wird  aber  doch  vielleicht  auch  jetzt  noch.  mancher
Sachkenner  bereit  sein,  in  der  Preamble  eine  Bestätigung  für  die
nicht  nur  in  der  amerikanischen  Juristenwelt,  sondern  allen
Schichten  des  Volkes  vorherrschende  und  unerschütterliche  Ueberzeugung
  von  der  unbedingten  Volkssouveränetät  zu  finden.  Uebrigens
  hat  v.  Hoıst  selbst  an  verschiedenen  Stellen  anerkannt,
dass  in  den  Vereinigten  Staaten  die  Souveränetät  beim  Volke  ruhe,
aber  dabei  zugleich  angegeben,  dass  unter  „dem  Volke“  nicht  etwa
die  Bevölkerung,  sondern  die  in  Gemässheit  der  Konstitution  organisirte
  Gesammtheit  der  Bürger  verstanden  werden  müsse;
das  ist  unstreitig  richtig  —  nachdem  die  Konstitution  ergangen
  ist  —;  aber  eben  darum  ist  das  Volk,  welches  sich
in  der  Preamble  nennt  und  als  Urheber  der  Konstitution  auftritt,
also  die  verfassungsmässige  Organisation  erst  schafft,  nicht  derselbe
  Faktor,  welcher  nur  in  dieser  Organisation  handelnd  zu
denken  ist,  denn  es  ist  begrifflich  nicht  zulässig,  das  Geschöpf
mit  dem  Schöpfer  zu  indentifiziren.  Das  Volk  der  Preamble  ist
also  nicht  das  verfassungsmässig  organisirte  Volk;  was  es  sei,
dafür  ist  gar  kein  Anhalt  und  damit  von  selbst  die  Möglichkeit
gegeben,  dass  sich  zeitweilig  der  „Mob“  oder  auch  ein  geschickter
Volkstribun  mit  der  nöthigen  Gefolgschaft  als  „Volk“  im  Sinne
der  Preamble  aufspielt  und  die  Konstitution  für  aufgehoben  erklärt,
  weil  sie  „dem  Volk“  nicht  mehr  genehm  sei,  und  offenbar
der,  welcher  ein  Gesetz  erlässt,  auch  zur  Beseitigung  desselben
berechtigt  sein  muss.  Das  Volk  der  Preamble  hat  mit  oder  seit
dem  Erlasse  der  Konstitution  gleichsam  seine  Schuldigkeit  gethan
und  seine  Rechte  an  die  nach  den  Grundsätzen  der  Verfassung
geordnete  bürgerliche  Gemeinschaft  übertragen;  das  aber  heisst
nichts  anderes,  als  dass  der  Preamble  vom  juristischen  Standpunkt
aus  lediglich  eine  geschichtliche  oder,  um  es  anders  auszudrücken,
formale  Bedeutung,  aber  keine  positive,  materielle  Rechtskraft
beizumessen  ist.  Das  „Volk“  in  diesem  Sinne  findet  sich  in  der
Konstitution  auch  nur  noch  an  zwei  Stellen,  nämlich  in  Art.  IX
und  X  des  Amendements  erwähnt,  wo  gesagt  wird,  dass  die  Aufzählung
  gewisser  Rechte  in  der  Verfassung  nicht  so  ausgelegt
werden  solle,  als  ob  andere,  welche  beim  „Volke“  verblieben
sind,  dadurch  beeinträchtigt  worden  wären,  und  dass  alle  Rechte,