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welche  nicht  ausdrücklich  der  Unionsregierung  oder  den  Partikularregierungen
  übertragen  worden  sind,  „dem  Volke“  vorbehalten
bleiben;  diese  Bestimmungen  aber  stehen  mit  dem  übrigen  Inhalte
  der  Konstitution  wenig  in  Einklang,  denn  diese  letztere
muss  begrifflich  eine  souveräne,  d.  h.  eine  Staatsgewalt  schaffen,
die  alle  durch  die  Natur  des  Staates  bedingten  Hoheitsrechte
zu  üben  im  Stande  ist;  Rechte,  die  dieser  aus  der  Bundesregierung
  und  der  Gesammtzahl  der  Einzelregierungen  bestehenden
Gewalt  nicht  übertragen  sind,  lassen  sich  also  gar  nicht  denken,
Art.  IX  und  X  haben  daher  auch  ihrerseits  keine  weitere  juristische
  Bedeutung:  sie  sind  Ergebnisse  einer  Zeit,  in  der  das  Verlangen
  nach  Sicherung  der  Menschenrechte  und  nach  Anordnung
einer  unbedingten,  aber  in  streng  juristischem  Sinne  gar  nicht
definirbaren  Volkssouveränetät  so  sehr  an  der  Tagesordnung
waren,  dass  man  diese  Ideen  durchaus  in  einer  Verfassungsurkunde,
  die  für  freiheitlich  gelten  sollte,  ausgesprochen  wissen
wollte,  und  die  klarer  denkenden  Köpfe  sich  nicht  veranlasst
fühlten,  gegen  diesen  Zug  ihrer  Zeit  allzu  kräftig  Widerspruch
zu  erheben,  weil  sie  das  Bewusstsein  hatten,  dass  sich  aus  einer
allgemeinen  Formulirung  dieser  Grundsätze  auf  dem  Papiere  nennenswerthe
  Nachtheile  kaum  ergeben  könnten.

Im  Anschlusse  an  die  „grundliegenden  Prinzipien“  behandelt
v.  Hoısr  sodann  die  „Organisation  der  Bundesregierung“  und
hier  wieder  zunächst  die  Stellung  der  drei  Departements  oder,
wie  man  auch  zu  sagen  pflegte,  der  drei  Gewalten,  nämlich  der
gesetzgebenden,  der  ausführenden  und  der  richterlichen,  die  allerdings
  nach  der  übereinstimmenden  Ansicht  aller  Mitglieder  in
der  konstituirenden  Konvention  zu  Philadelphia  einander  gleich
geordnet  sein  sollen.  Ueber  die  Nothwendigkeit  bezw.  Zweckmässigkeit
  dieser  Gleichstellung  ist  seit  jeher  so  viel  geredet  und
in  der  publizistischen  Literatur  aller  Völker  so  viel  geschrieben
worden,  dass  man  jedes  weitere  Wort  darüber  hier  sparen  kann.
Auch  v.  Horst  scheint  sich  zu  den  begeisterten  Anhängern  dieser
Theorie  zu  rechnen;  ob  aber  eine  derartige  Dreitheilung  eine
befriedigende  juristische  Konstruktion  verträgt,  möchte  doch  billigerweise
  nach  dem  heutigen  Stande  der  Staatsrechtswissenschaft
recht  zweifelhaft  sein;  und  thatsächlich  findet  sich  in  dem
Wortlaute  der  Konstitution  auch  nicht  das  Geringste  darüber
gesagt,  dass  jene  „Gleichstellung“  bezw.  eine  dadurch  bedingte