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Kontrole  jeder  einzelnen  Gewalt  durch  die  beiden  andern  grundsätzlich
  anerkannt  werden  müsse.  Die  Dreitheilung  der  Gewalten
—  wenigstens  in  dem  Sinne,  wie  sie  die  Amerikaner  allgemein
auffassen  —  muss  schliesslich  zu  einer  qualitativen  Beschränkung
der  Souveränetät  führen,  welche  die  letztere,  ihrem  innersten
Wesen  nach,  schlechterdings  nicht  vertragen  kann,  so  sehr  man
sich  auch  bemühen  mag,  dieselbe  mit  hochtönenden  Worten  als
die  wahre  Grundlage  aller  bürgerlichen  Freiheit  zu  preisen;
übrigens  haben  sich  die  hervorragendsten  amerikanischen  Publizısten
  dieser  Ansicht  auch  nicht  ganz  verschliessen  können;  so
sagt  beispielsweise  Srorr  (Commentaries  Vol.  I  $  533)  mitten
in  seinen  Ausführungen  zu  Gunsten  der  Dreitheilung  geradezu:
„Die  Wahrheit  ist,  dass  die  gesetzgebende  Gewalt  die  grosse  und
alles  überbietende  Gewalt  in  jeder  freien  Regierung  ist;*  und  so
verhält  es  sich  ın  der  That:  wer  das  nicht  anerkennt,  der  kommt
über  Bemerkungen  allgemeiner  Art  wenig  hinaus  und  kann  höchstens
  eine  Kritik  des  Verfassungsrechtes  von  allgemein  politischem,
nicht  aber  in  Wahrheit  juristischem  Standpunkte  liefern.

In  einem  weiteren  Abschnitte  geht  v.  Horst  über  zu  den
„Rechten,  Privilegien  und  Rechtsbeschränkungen  der  Bundesgewalten“,
  d.  h.  derjenigen  Faktoren,  aus  denen  die  Bundesregierung
  sich  zusammensetzt,  sowie  ihrer  einzelnen  Mitglieder  und
auch  der  Richter;  daran  reihen  sich  dann  einige  Paragraphen
über  die  „Thätigkeit“  der  Regierungsfaktoren,  also  über  den  formalen
  Prozess,  welcher  eingehalten  werden  muss,  um  gültige
Beschlüsse  von  Seiten  derselben  zu  Stande  zu  bringen,  und  hiernach
  werden  die  materiellen  Befugnisse  des  Kongresses  aufgezählt,
  nach  den  verschiedenen  Objekten  geordnet,  welche  dieser
Kompetenz  unterliegen;  es  sind  dies  das  Steuer-,  Finanz-  und
Staatsschuldenwesen;  der  öffentliche  Verkehr,  unter  dem  merkwürdigerweise
  auch  die  Naturalisation  aufgeführt  wird;  „die
Justiz“;  die  internationalen  Beziehungen  und  Militärhoheit;  und
endlich  der  Sitz  der  Bundesregierung  und  das  Fiskaleigenthum.
Einigermassen  erstaunlich  ist  es,  dass  hier  die  Justiz  —  was
doch  nur  so  vielheissen  kann,  wie  Justizhoheit  —  unter  die  Kompetenz
des  Kongresses  geräth,  da  sie  doch  eben  der  „richterlichen  Gewalt“
schlechthin  gebühren  soll;  es  werden  hier  aber  auch  nur  drei  Bestimmungen,
  nämlich  Art.  1  Sekt.  88  9,  Art.  III  Sekt.  3  und  Art.  I
Sekt.  8  8  18  sowie  des  Impeachment  aufgeführt:  die  erstere  enthält