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das  Recht  des  Kongresses,  Strafen  für  Seeräubereien  und  auf
hoher  See  begangenen  Felonien  festzusetzen;  die  zweite  eine  Definition
  des  Begriffes  „Hochverrath“,  für  welchen  die  Strafe
festzusetzen  dem  Kongresse  zugestanden  wird  mit  der  Massgabe,
dass  gewisse,  nach  englischem  Recht  übliche  Strafarten  nicht
verfügt  werden  dürfen;  und  die  dritte  stellt  einen  Grundsatz  auf,
der  begrifflich  ganz  unerlässlich  erscheint,  wenn  anders  überhaupt
  die  Kompetenz  des  Kongresses  nicht  schlechterdings  hinfällig
  sein  soll:  dass  er  nämlich  befugt  ist,  alle  diejenigen  Gesetze
  zu  erlassen,  die  nothwendig  sind,  um  die  ihm  verfassungsmässig
  ausdrücklich  zugestandenen  Kompetenzen  auch  thatsächlich
in  Vollzug  zu  setzen;  und  damit  also  auch:  Strafgesetze  für
solche  Handlungen  zu  beschliessen,  „durch  deren  Straflosigkeit
eine  wirksame  Ausübung  seiner  verfassungsmässigen  Befugnisse
unmöglich  gemacht  werden  könnte“.  Man  wird  zugeben,  dass  es
sich  bei  alle  dem  nicht  um  etwas  handelt,  das  mit  der  „Justiz“
in  besonderem  Zusammenhange  steht,  sondern  dass  hier  diejenigen
Fälle  aufgeführt  werden,  in  denen  dem  Kongress  die  Befugniss
zur  Passirung  von  Gesetzen  strafrechtlichen  Inhalts  zusteht.  Etwas
anders  verhält  es  sich  mit  dem  letzten  von  v.  Horst  hierher
gerechneten  Falle,  dem  Impeachment,  d.  h.  der  Beamtenanklage,
welche  im  Grunde  nichts  anderes  ist  als  eine  Erweiterung  der
auch  in  konstitutionellen  Monarchien  üblichen  Ministeranklage.
Hier  wird  der  Kongress  thatsächlich,  wenigstens  rein  äusserlich
betrachtet,  zu  einem  Gerichtshofe,  indem  das  Repräsentantenhaus
als  Ankläger  auftritt  und  der  Senat  entscheidet;  hier  also  scheint
der  Kongress  in  der  That  eine  Befugniss  zu  erhalten,  welche,
um  mit  v.  Horst  zu  sprechen,  zur  Justiz  gehört;  aber  auch  das
ist  eben  eine  mehr  äusserliche  Auffassung  der  Sache.  Dem
Impeachment  muss  in  Wahrheit,  so  wenig  das  auch  die  amerikanische
  Publizistik  bisher  anerkannt  hat,  eine  ganz  andere,  viel
umfassendere  Bedeutung  beigelegt  werden,  schon  aus  dem  Grunde,
weil  diejenigen  Vergehen,  auf  Grund  deren  ein  Beamter  im  Wege
des  Impeachments  seines  Amtes  entsetzt  wird,  nach  ausdrücklicher
Vorschrift  noch  der  Kognition  der  ordentlichen  Gerichte  unterliegen,
  sobald  sie  auch  nach  gemeinem  Recht  strafbar  erscheinen.
Wäre  also  wirklich  der  Kongress  in  diesem  Falle  ein  „Gerichtshof“,
  so  würde  hier  der  auch  im  amerikanischen  Rechte  allgemein
anerkannte  Grundsatz:  „ne  bis  in  idem“  eine  an  sich  ganz  unge-