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rechtfertigte  Ausnahme  erleiden;  das  Urtheil,  welches  auf  Grund
des  Impeachments  ergeht,  kann  gar  nicht  anders  aufgefasst
werden,  denn  als  eine  Bethätigung  derjenigen  Reaktion,  welche  von
Seiten  des  Kongresses  naturgemäss  erfolgen  muss,  wenn  die  verfassungsmässig
  zu  Stande  gekommenen  Gesetze  von  irgend  einem
Beamten  —  sei  er  Exekutivbeamter,  selbst  Präsident  der  Verein.
Staaten,  oder  Richter  —  nicht  in  entsprechender  Weise  ausgeführt
  werden;  darum  erstreckt  sich  die  Wirkung  eines  Impeachments
  auch  nur,  wie  schon  angedeutet,  auf  die  Entfernung  einer
Person  aus  dem  bisher  von  ihr  bekleideten  Amte,  und  ergibt
sich  auch  die  Unhaltbarkeit  der  von  v.  Horsr  mitgetheilten  Ansicht
  FArrAr’s,  dass  ein  Impeachment  nicht  nur  gegen  Beamte,
sondern  auch  gegen  Privatpersonen  zulässig  sei.

An  die  Befugnisse  des  Kongresses  schliessen  sich  dann  in
der  v.  Horst’schen  Darstellung  diejenigen  des  Präsidenten,  nämlich
die  Militärgewalt,  ferner  —  und  zwar  unter  einer’  gewissen  Mitwirkung
  von  Seiten  des  Senates  —  der  Verkehr  mit  auswärtigen
Mächten,  namentlich  das  Recht,  mit  denselben  Verträge  zu
schliessen,  und  das  Recht  der  Beamtenernennung,  sowie  endlich
das  Begnadiguugsrecht.

Bezüglich  des  dritten  Departements,  des  richterlichen,  bespricht
  v.  Houst  die  „Kompetenz  der  Bundesgerichte*,  deren  Prozessordnung“
  und  „Geschäftskreis“.

Die  hierher  gehörigen  Fragen  sind  zu  dem  schwierigsten
Theile  des  gesammten  amerikanischen  Verfassungsrechtes  zu
zählen,  obgleich  der  allgemeine  hierbei  durchgeführte  Grundgedanke
  ebenso  einfach  wie  richtig  ist,  dass  nämlich  die  Vereinigten
  Staaten  eine  unbedingte  Justizhoheit  in  allen  denjenigen
Fällen  haben  sollen,  in  denen  Vereinigten  -  Staaten-Gesetze  in
Frage  stehen,  dass  also  die  Justizhoheit  ganz  entsprechend  der
Gesetzgebungsbefugniss  umschrieben  wird.  Wäre  das  nicht  der
Fall,  so  wäre  die  Souveränetät  der  Bundesregierung  offenbar  ein
blosser  Schatten,  weder  theoretisch  noch  praktisch  dem  Wesen
der  Sache  genügend.  Nach  jenem  Grundgedanken  ist  also  der
Kongress  befugt,  Vereinigte-Staaten-Gerichte  zu  schaffen  bezw.
die  Kompetenz  derselben  zu  bestimmen.  Nun  liegt  aber  in  praxi
die  Sache  so,  dass  gewisse,  an  sich  der  Justizhoheit  der  Vereinigten
  Staaten  unterligende  Fälle  der  Kompetenz  der  Bundesgerichte
  durch  Bundesgesetz  noch  nicht  zugewiesen  sind,  und  dass