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in  solchen  Fällen  thatsächlich  die  Gerichte  der  Einzelstaaten  Jurisdiktion
  üben.  Mit  Bezug  hierauf  erklärte  v.  Horst  diese  Zuständigkeit
  der  Staatsgerichte  dadurch  begründet,  dass  die  den  Staaten
vor  Annahme  der  Konstitution  innewohnende  Justizhoheit  in
Betreff  dieser  Fälle  sich  gleichsam  unbeschränkt  so  lange  äussern
  könne  und  müsse,  als  entsprechende  Bundesgesetze  dieselbe
  nicht  auf  die  Bundesgerichte  übertragen,  eine  Auffassung,
die  man  —  wenn  sie  gleich  von  vielen  amerikanischen  Juristen
getheilt  wird  —  doch  nicht  als  juristisch  zutreffend  kann  gelten
lassen,  denn  ein  „schlafendes  Souveränetätsrecht*,  wie  es  hier  den
Vereinigten  Staaten  zugerechnet  wird,  gibt  es  offenbar  nicht;
die  Befugnisse,  welche  die  Konstitution  der  Bundesregierung  verliehen
  hat,  müssen  vor  dieser  ausgeübt  werden;  und  wenn  —
wie  das  nach  der  Konstitution  in  mancher  Hinsicht  zulässig  ist
—  die  Regierungen  der  Einzelstaaten  thatsächlich  einige  dieser
Befugnisse  ausüben,  so  muss  man  annehmen,  dass  sie  nur  als
Mandatare  oder  Delegatare  der  Bundesregierung  handeln,  die  in
jedem  Augenblicke  in  der  Lage  ist,  ihnen  diese  Befugnisse  abzunehmen.
  Diese  Auffassung  verträgt  sich  sehr  wohl  mit  dem
ganz  gewiss  richtigen,  von  v.  Hoıst  aufgestellten  Satze:  „dass  der
Kongress  verfassungsmässig  behindert  sei,  auch  nur  den  geringsten
  Theil  der  Justizhoheit  der  Vereinigten  Staaten  auf  die  Einzelstaaten
  zu  übertragen“,  d.h.  endgültig  und  vollständig  zu  übertragen;
  ja  dieser  Grundsatz  rechtfertigt  gerade  die  hier  vertretene
Auffassung  der  einschlägigen  Verhältnisse,  denn,  wer  diese  nicht
theilt,  dem  bleibt  wenig  anderes  übrig  als  anzunehmen,  dass  die
Einzelstaaten  den  entsprechenden  Theil  der  Justizhoheit  aus  eigenem,
originärem  Rechte,  gleichsam  als  Ueberbleibsel  ihrer  früher,  wenn
nicht  unumschränkten,  so  doch  weiter  als  jetzt  reichenden  Souveränetät
  üben,  während  sie  doch  in  Wahrheit  lediglich  dem
Begriffe  nach  vorübergehend  Träger  eines  Rechtes  sind,  das  an
sich  ein-  für  allemal  den  Vereinigten  Staaten  zugesprochen  ist,
also  nur,  um  einen  privatrechtlichen  Ausdruck  zu  gebrauchen,
von  den  letzteren  precario  an  jene  abgegeben  sein  kann.
Uebrigens  ist  die  Justizhoheit  der  Union  als  solcher  auch
noch  in  einzelnen  Punkten,  welche  v.  Hosst  kurz  neben  einander
stellt,  aus  Zweckmässigkeitsrücksichten  über  das  der  Gesetzgebungskompetenz
  entsprechende  Gebiet  hinaus  ausgedehnt  worden;
wichtiger  dagegen  erscheint  die  Kompetenz  der  „richterlichen