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Gewalt“  nach  einer  andern,  von  v.  Horst  überhaupt  nur  einınal
gelegentlich  und  andeutungsweise  erwähnten  Seite  hin,  insofern
nämlich,  als  derselben  nach  der  allgemeinen  Anschauung  der
amerikanischen  Praxis  wie  Literatur  zusteht,  die  Verfassungsmässigkeit
  der  Gesetze,  d.  h.  nicht  nur  die  —  allenthalben  der
gerichtlichen  Kognition  zu  unterwerfende  —  Frage  zu  prüfen,
ob  ein  bestimmter  Akt,  der  die  Bedeutung  eines  Gesetzes  für
sich  in  Anspruch  nimmt,  auch  thatsächlich  in  verfassungsmässiger
Weise,  d.  h.  durch  gehöriges  Zusammenwirken  aller  dazu  berufenen
  Faktoren  zu  Stande  gekommen  ist,  sondern  auch  zu  untersuchen,
  ob  ein  solcher  Akt  seinem  materiellen  Inhalte  nach  der
verfassungsmässig  begrenzten  Machtsphäre  der  Unionsregierung
entspricht  oder  dieselbe  etwa  überschreitet;  namentlich  aber  auch,
ob  etwa  bei  Erlass  eines  Gesetzes  der  Kongress  eine  Kompetenz
usurpirt  hat,  welche  verfassungsmässig  den  Einzelstaaten  zusteht.
Die  hieraus  zu  folgernde  Machtvollkommenheit  der  richterlichen
Gewalt,  jedes  vom  Kongresse  erlassene  Gesetz  betreffenden  Falles
für  nichtig  zu  erklären,  wird  im  wesentlichen  gefolgert  aus  der
schon  anderweit  besprochenen  „Gleichstellung  der  Departements“
und  führt  in  praxi  zu  Zuständen,  die  man  —  so  sehr  sie  auch
das  Lob  der  amerikanischen  Juristen  herausfordern  —  doch  kaum
für  nachahmenswerth  wird  erklären  können  und  die  nach  Möglichkeit
  einzuschränken,  unbedingt  als  die  Aufgabe  eines  geregelten
Staatswesens  erscheinen  muss.  Eine  derartige  Einschränkung  lässt
sich  nun  aus  der  Konstitution  bezw.  einer  in  der  amerikanischen
Jurisprudenz  ganz  allgemein  vertretenen  Auffassung  der  einschlägigen
  Verfassungsbestimmungen  (Art.  II  S.  1)  sehr  wohl
herleiten.  Hier  heisst  es  nämlich,  dass  die  richterliche  Gewalt
der  Vereinigten  Staaten  einem  Obersten  Gerichtshofe  und  solchen
Untergerichten  zustehen  soll,  wie  sie  der  Kongress  einzurichten
für  gut  finden  würde.  Daraus  folgert  man  nun,  dass  das  Obergericht
  (supreme  court  of  the  U.  S.)  allein  seine  Befugnisse  aus
der  Konstitution  herleite  und  diese  demgemäss  qualitativ  verschieden
  seien  von  denjenigen  der  übrigen  Gerichte,  die  lediglich
  dem  Belieben  des  Kongresses  ihr  Dasein  bezw.  ihre  Kompetenz
  verdanken.  Diese  Anschauung  kann  nun  an  sich  durchaus
nicht  für  gerechtfertigt  erklärt  werden,  denn  die  richterliche  Gewalt
  muss  zweifellos  in  allen  Instanzen  nach  den  nämlichen
Grundsätzen  der  Urtheilsfindung  geübt  werden,  ist  aber  doch  in-