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sofern  von  Bedeutung,  als  man  aus  ihr  die  —  im  übrigen,  wie
schon  bemerkt,  durch  praktische  Erwägungen  unbedingt  gebotene
—  Beschränkung  der  Möglichkeit  herleiten  kann,  die  verfassungsmässig
  zu  Stande  gekommenen  Gesetze  ihrem  Inhalte  nach  für
verfassungswidrig  zu  erklären,  und  dazu  gelangen  muss,  diese
Möglichkeit  ausschliesslich  dem  Oberbundesgerichte  vorzubehalten.
Eine  unzweifelhafte  Anerkennung  hat  zwar  das  hier  Vorgetragene
noch  nirgends  erhalten;  immerhin  gilt  unstreitig  nach  allgemeiner
Auffassung  ein  Zweifel  an  der  Verfassungsmässigkeit  eines  Gesetzes
  in  materieller  Hinsicht  erst  für  begründet,  wenn  das  Obergericht
  die  bezügliche  Frage  entschieden  hat,  und  ohne  Berufung
auf  ein  von  demselben  in  dieser  Hinsicht  ergangenes  Präjudiz
dürfte  einer  derartigen  Entscheidung  von  Seiten  eines  Untergerichtes
in  keinem  Falle  diejenige  Bedeutung  zuerkannt  werden,  welche
mit  Bezug  auf  die  aus  der  Gleichstellung  der  richterlichen  und
legislativen  Gewalt  herzuleitende  Kontrole  der  letzteren  durch
die  erstere  dem  richterlichen  Erkenntniss  gebührt.

Die  Schlusskapitel  des  v.  Horsr’schen  Werkes  bilden  die  „ausdrücklichen
  Kompetenzbeschränkungen  und  Verbote“,  die  „ausdrücklichen
  Verpflichtungen  der  Bundesregierung“  und  die  „Rechte  und
Rechtssicherheit  einzelner“;  damit  aber  werden  Dinge  unter  einander
  gemischt,  die  eigentlich  nicht  zusammen  gehören.  Was
unter  den  „ausdrücklichen  Verpflichtungen“  verstanden  wird,  enthält
  etwas  begrifflich  ganz  Verschiedenes  von  dem,  was  unter
den  ersten  und  dritten  Punkt  fällt;  diese  beiden  hätten  durchaus
nicht  von  einander  getrennt  werden  sollen,  denn  es  handelt  sich
bei  beiden  übereinstimmend  um  jene  Menschenrechte,  deren  Proklamirung
  man,  wie  schon  einmal  erwähnt,  gegen  Ende  des
vorigen  Jahrhunderts  als  das  charakteristischeste  Merkmal  für  die
wahrhaft  freiheitliche  Richtung  jeder  Staatsverfassung  ansah.
Hanmıtron  war  kein  besonders  eifriger  Anhänger  dieser  vornehmlich
  durch  die  französische  Staatsphilosophie  vertretenen  „Grundfesten
  für  die  bürgerliche  Freiheit“,  sondern  meinte,  die  Befolgung
der  bezüglichen  Grundsätze  der  Gesetzgebung  selbst  überlassen
zu  können  in  der  Voraussetzung,  dass  eine  auf  demokratischer
Grundlage  ruhende  Regierung  dieselben  ohnehin  in  entsprechender
  Weise  zur  Geltung  bringen  werde;  sie  finden  sich  dementsprechend
  auch  nicht  in  den  ursprünglichen  Text  aufgenommen,
sondern  bilden  den  Inhalt  der  ersten  zehn,  allerdings  bereits  im