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Jahre  1789  zugefügten  Amendements.  Wie  man  derartige  Bestimmungen
  in  die  systematische  Darstellung  eines  bestimmten
Verfassungsrechtes  einzufügen  hat,  kann  zweifelhaft  sein;  darüber
eingehend  hier  zu  handeln,  würde  aber  viel  zu  weit  führen;  nur
so  viel  muss  gesagt  werden,  dass  jene  Prinzipien  alle,  gleichviel
ob  sie  die  Verfassung  in  einer  positiven  oder  negativen  Satzform
hinstellt,  und  gleichviel  ob  sie  dieselben  in  die  Form  von  Anweisungen
  an  die  Regierung  oder  von  ganz  allgemein  gehaltenen
Grundsätzen  kleidet,  den  nämlichen  Charakter  an  sich  tragen.
So  hat  beispielsweise  die  von  v.  Horst  zu  den  „Kompetenzbeschränkungen“
  gerechnete  Vorschrift  im  Art.  I  des  Amendements,  in
welchem  der  Kongress  angewiesen  wird,  kein  Gesetz  zu  erlassen,
  welches  die  Rede-,  Press-  oder  Versammlungsfreiheit  beschränken
  würde,  keine  andere  begriffliche  Bedeutung  als  die  von
v.  Horst  unter  den  „Rechtssicherheiten*  aufgeführte  Bestimmung
im  Art.  IV  ebendaselbst,  „dass  das  Recht  der  Einzelnen  auf  die
Sicherung  ihrer  Person,  ihrer  Papiere  und  Habseligkeiten  gegen
ungerechtfertigte  Nachsuchung  oder  Beschlagnahme  nicht  verletzt
werden  dürfe“;  dagegen  haben  jene  Theile  der  Konstitution,  welche
v.  Horst  unter  den  „ausdrücklichen  Verpflichtungen“  zusammenfasst,
einen  ganz  andern  staatsrechtlichen  Sinn;  richtig  ist  ja,  dass  auch
bei  diesen  die  ratio  legis  daraufhin  geht,  die  Rechtsstellung  der
Einzelnen  nach  gewisser  Richtung  hin  zu  sichern;  aber  schliesslich
  liegt  mehr  oder  minder  überhaupt  jeder  Vorschrift  der  Konstitution
  dieser  Gedanke  zu  Grunde;  was  dagegen  das  Eigenthümliche
  der  hier  fraglichen  Vorschriften  ausmacht,  ist,  dass
dieselben  solche  Zustände  regeln  wollen,  die  an  sich  der  Kompetenz
  der  Einzelstaaten  unterliegen.  Die  „Vereinigten  Staaten“
sollen,  heisst  es,  jedem  Einzelstaate  eine  republikanische  Regierungsform
  gewährleisten  und  dafür  sorgen,  dass  allen  öffentlichen
Akten,  Protokollen  und  richterlichen  Verhandlungen  eines  Staates
volles  Ansehen  und  Geltung  in  jedem  andern  Staate  werde,  dass
Personen,  in  Untersuchung  oder  Anklage  in  einem  Staate  gestellt
und  in  einem  andern  Staat  betroffen,  von  diesem  an  jenen  ausgeliefert
werden,  sowie  dass  endlich  die  Bürger  jedes  Staates  in  allen
andern  alle  Privilegien  und  Immunitäten  geniessen,  welche  dessen
Bürgern  zustehen.  Dadurch  ist  unstreitig  in  gewisser  Weise  eine
rechtliche  Einmischung  der  Bundesregierung  in  die  Machtsphäre
der  Einzelstaaten  begründet  und  ein  Verhältniss  geschaffen,  dessen