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juristische  Konstruktion  ungemein  schwierig  und  verwickelt  wird.
Ein  genaues  Nachdenken  muss  zeigen,  wie  sich  gerade  in  diesen
Punkten  der  innere  Widerspruch  deutlich  zeigt,  an  welchem  das
Wesen  zusammengesetzter  Staaten  naturgemäss  leidet;  dieser  Widerspruch
  oder  doch  die  Möglichkeit  desselben  besteht,  auch  nach
der  Konstitution  von  1789  mit  all  ihren  Amendements;  und  die
in  der  Geschichte  der  Vereinigten  Staaten  zu  Tage  tretenden
centripetalen  und  centrifugalen  Bestrebungen  sind  —  von  diesem
Gesichtspunkte  her  betrachtet  —  nichts  anderes  als  Versuche,
jenen  Widerspruch  in  einer  einseitigen  Weise  zu  lösen,  die  aber
eben  mit  dem  Wesen  eines  zusammengesetzten  Staates  sich  nicht
in  Einklang  bringen  lässt  und  darum  auch  als  verfassungswidrig
erscheint.  v.  Horst  hat  sich  zwar  im  $  18  (8.  32  ff.)  über  „die
Abgrenzung  der  Kompetenz“  bemüht,  diesen  Widerspruch  zu
leugnen;  allein  seine  Ausführungen  lassen  nicht  einmal  mit  genügender
  Deutlichkeit  erkennen,  ob  er  im  Falle  eines  Konfliktes
zwischen  der  Unionsregierung  und  den  Partikularregierungen  hinsichtlich
  ihrer  Kompetenz  schliesslich  doch  die  Entscheidung  des
Kongresses  oder  diejenige  des  Oberbundesgerichtes  als  ausschlaggebend
  will  angesehen  wissen;  und  jedenfalls  würde  das  eine  wie
das  andere  nicht  für  richtig  erachtet  werden  können,  denn  die
Partikularregierungen  üben  innerhalb  der  ihnen  zugewiesenen
Sphäre  ihre  Befugnisse  kraft  ebenso  originären  Rechtes,  wie  die
Bundesregierung  die  ihrigen  übt.  Daran  wird  auch  durch  den
verfassungsmässig  anerkannten  Grundsatz  nichts  geändert,  dass  die
Konstitution  das  „oberste  Gesetz  des  Landes“  ist,  also  als  solches
auch  von  den  Einzelstaaten  respektirt  werden  muss,  denn  es
handelt  sich  ja  gerade  um  einen  aus  der  Konstitution  herzuleitenden
  Mangel  der  bestehenden  Verhältnisse,  über  welchen
weder  der  grossartige  bisherige  Entwicklungsgang  der  Vereinigten
Staaten  noch  die  bisher  so  oft  erprobte  Widerstandsfähigkeit
der  Konstitution  hinwegtäuschen  können.  Hierbei  ist  nicht  an  die
durch  den  starren  Doktrinarismus  OALnoun’s  ausgebildete  Lehre
von  der  Staatensouveränetät,  sondern  an  jene  Zweifel  zu  denken,
welche  bereits  von  vielen  und  nicht  den  unbedeutendsten  Mitbegründern
  der  Union,  namentlich  wie  schon  oben  $.  62  erwähnt,
  von  Mavıson  und  JEFFERSON,  empfunden  worden  sind
und  welche  nicht  nur  in  den  amerikanischen,  sondern  ganz  ähnlich
  in  den  Zuständen  aller  derartigen  zusammengesetzten  Staaten-