gebilde  sich  geltend  machen.  Man  darf  sich  denselben  auch  angesichts
  der  glänzendsten  Erfolge,  welche  etwa  die  Geschichte
eines  in  dieser  Weise  organisirten  Volkes  aufzuweisen  hat,  nicht
verschliessen,  wenn  man  sine  ira  aut  studio  das  geltende  öffentliche
  Recht  eines  bestimmten  Staates  vom  Standpunkte  der  Juristen
  untersuchen  und  klarstellen  will;  und  die  Ergebnisse
einer  solchen  Untersuchung,  so  überraschend  sie  auch  oft  dem  allgemeinen
  Gedeihen  eines  Volkes  gegenüber  erscheinen  mögen,
sollten  in  keinem  Falle  unbeachtet  bleiben,  denn  schliesslich  rächt
es  sich  im  Leben  der  Völker  und  in  der  Entwicklung  der  Staaten
immer,  wenn  den  ohne  politische  Voreingenommenheit  streng
nach  den  Regeln  logischen  Denkens  gefundenen  Schlüssen  des
Juristen  nicht  die  nöthige  Aufmerksamkeit  geschenkt  wird.

Durch  alle  diese  Erwägungen  wird  man  von  selbst  auf  die
verfassungsrechtlichen  Verhältnisse  der  Einzelstaaten  übergeleitet,
welche  v.  Horst,  nachdem  er  noch  kurz  die  Bestimmungen  über
Abänderung  der  Konstitution  dargelegt  hat,  in  dem  letzten  Abschnitte
  seines  Werkes  schildert;  er  zeigt,  wie  diese  Verfassungen
sich  im  wesentlichen  der  Bundesverfassung  ähnlich  gestalten,
wie  auch  hier  allenthalben  eine  aus  zwei  Häusern  bestehende
Legislative,  ein  Chef  der  Exekutive,  der  „Governor*,  und  eine
„richterliche  Gewalt“  sich  finden  und  jeder  dieser  Faktoren  mit
Befugnissen  ausgestattet  ist,  welche  denjenigen  des  Kongresses,
des  Präsidenten  und  der  Bundesgerichte  durchweg  entsprechen.
Insbesondere  werden  dann  noch  „Steuerwesen®,  „Schulwesen*
und  „Verhältniss  von  Staat  und  Kirche“  in  einigen  Paragraphen
durchaus  sachgemäss  besprochen  und  daran  endlich  einige  Bemerkungen
  über  die  Organe  der  Selbstverwaltung  geknüpft,  welche
in  der  That  die  wesentlichste  Vorbedingung  für  das  rasche  Emporblühen
  der  Vereinigten  Staaten  bildet  und  hier  fast  noch
schärfer  ausgeprägt  ist  als  in  England,  wiewohl  dies  sonst  doch
als  der  klassische  Boden  des  Selfgovernment  gepriesen  zu  werden
pflegt.

Diese  Angaben  über  das  Buch  v.  Hoxsr’s  würden  füglich
genügen,  wenn  er  nicht  in  $  1  desselben  und  in  verschiedenen,
hauptsächlich  gegen  mich  bezw.  meine  Schrift  „Ueber  die  Verfassung
  der  nordamerikanischen  Union“  gerichteten  Anmerkungen?)

8)  In  welcher  Weise  v.  Hoıst  meine  obengenannte  Schrift  beurtheilt,  ergibt