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den  Rahmen  einer  gedrängten,  objektiven  Darstellung  überschritten
und,  allerdings  nur  andeutungsweise,  hervorgehoben  hätte,  welches
seiner  Ansicht  nach  der  Charakter  der  modernen  Staatsrechtswissenschaft
  überhaupt  und  insbesondere  jedes  Werkes  sein  müsse,  das
sich  mit  dem  amerikanischen  Verfassungsrechte  befasst;  seine
Andeutungen  in  dieser  Hinsicht  sind  so  eigenartig,  dass  sie  eine
Kritik  von  einem  allgemeinen  Standpunkte  aus  nothwendigerweise
herausfordern  und  darum  hier  nicht  unbeachtet  bleiben  dürfen.

Mit  Bezug  auf  die  wissenschaftliche  Behandlung  des  Staatssich

  aus  Folgendem:  S.  8  daselbst  findet  sich  der  Satz:  „Das  Grundgesetz  sollte
laut  Art.  III  für  alle  auf  der  Konvention  vertretenen  Staaten  Geltung  erlangen,
  wenn  es  neun  derselben  genehmigten“;  und  S.  476,  in  der  Uebersetzung
  des  Verfassungstextes,  Art.  III  Sekt.  3.  2:  „Der  Kongress  soll  befugt
sein,  das  Verbrechen  des  Hochverrathes  begrifflich  zu  bestimmen“.  Beides
ist  falsch;  dagegen  heisst  es  S.  480  in  der  Uebersetzung  des  Art.  VII:  „Die
Genehmigung  durch  Konventionen  in  neun  Staaten  soll  für  Geltung  dieser
Verfassung  in  den  sie  genehmigenden  Staaten  genügen“,  und  S.  307,  wo
die  betreffende  Bestimmung  der  Konstitution  ziemlich  eingehend  besprochen
wird:  „Der  Kongress  soll  befugt  sein,  die  Strafe  für  Hochverrath  zu  bestimmen“,
  Beides  ist  richtig.  Unter  diesen  Umständen  hätte  vielleicht  mancher
andere,  bei  hinlänglich  genauem  Studium  der  von  ihm  besprochenen  Arbeit
und  mit  dem  bei  dem  grössten  Theile  der  deutschen  Schrifstellerwelt  glücklicherweise
  noch  immer  üblichen  persönlichen  Wohlwollen  in  jenen  ersten
Stellen  lediglich  ein  Versehen  redaktioneller  Art  und  nicht  einen  Beweis
schlechthin  von  Unkenntniss  des  wahren  Sachverhaltes  gefunden  ;  v.  Horst
aber  hat  es  beliebt,  seinen  Lesern  die  beiden  letztgedachten  Stellen  vorzuenthalten
  und  nur  die  ersteren  mitzutheilen  als  schlagende  Beispiele  für  die
„geringe  Verlässigkeit“  meiner  Arbeit  überhaupt!  Aehnlich  verfährt  er  auf
S.  21,  wo  er  sagt:  dass  auch  die  niedern  Bundesgerichte  und  sogar  Staatengerichte,
  nicht  nur  das  Oberbundesgericht  der  Union,  über  die  Verfassungsmässigkeit
  von  Bundes-  und  Staatsgesetzen  zu  entscheiden  haben,  und  dazu
die  durch  ihren  Lakonismus  geradezu  überraschende  Bemerkung  macht:
„ScHLiEF  (S.  270.  273)  ist  das  nicht  bekannt“,  während  ich  in  meinem  Buche
die  Kompetenz  der  Staatengerichte  überhaupt  nicht  besprochen  und  bezüglich
  der  Unionsgerichte  etwa  dasjenige  gesagt  habe,  was  sich  an  einer
früheren  Stelle  im  Texte  dieser  Abhandlung  kurz  wiedergegeben  findet  und
was  auch  v.  Horst  (S.  35  ff.)  wenigstens  hinsichtlich  Eines  Punktes  —  in
welchem  die  Verfassungsmässigkeit  von  Unionsgesetzen  in  Frage  kommen
kann  —  selbst  anerkennt.  Zutreffend  ist  übrigens  seine  Erinnerung  gegen
die  von  mir  gegebene  Uebersetzung  des  Art.  I,  Sekt.  10;  denn  derselbe  besagt
  nicht,  dass  kein  Staat  etwas  anderes  als  Gold  und  Silber  zur  Abzahlung
  seiner  Schulden  verwenden,  sondern  „dass  kein  Staat  etwas  anderes
als  Gold  und  Silber  zum  Zahlungsmittel  bei  Schulden  überhaupt  erklären
dürfe“,