9  —_

rechts  verwirft  v.  Horst  den  Standpunkt,  welcher  eine  Verfassung
als  „ein  Produkt  der  abstrakten  politischen  Spekulation*  auffasst,
da  „jede  lebensfähige  Verfassung  ein  Ausfluss  der  gewordenen
und  werdenden  konkreten  Verhältnisse“  sei.  In  der  That  ist  für
das  richtige  Verständniss  jeder  Staatsverfassung,  auch  dann,
wenn  sie  eine  urkundliche  Aufzeichnung  in  einem  Grundgesetze
gefunden  hat,  die  Kenntniss  der  geschichtlichen  Begebenheiten
erforderlich,  welche  zum  Erlasse  bezw.  zur  Ausbildung  dieser
Verfassung  geführt  haben;  das  ist  eine  seit  so  langer  Zeit  und
so  allgemein  anerkannte  Wahrheit,  dass,  wer  sie  nicht  gelten
lassen  wollte,  gar  nicht  im  Ernste  wagen  könnte,  Anspruch  auf
Beachtung  innerhalb  der  wissenschaftlichen  Welt  zu  erheben.
Aber  das  schliesst  doch  andererseits  nicht  aus,  dass  jedes  Staatsgrundgesetz
  als  ein  aus  der  Flucht  der  Erscheinungen  heraus  zu
hebendes,  in  sich  vollendetes,  einheitliches  Ganzes  aufgefasst  und
als  solches  wissenschaftlich  zergliedert  werden  kann  und  muss;
v.  Hoısr  aber  bestreitet  dies  nach  der  einen  wie  nach  der  andern
Seite  hin,  indem  er  zunächst  für  unzulässig  erklärt,  eine  Verfassung
  als  ein  einheitliches  Ganzes  anzusehen,  dessen  einzelne
Theile,  von  einem  bestimmten  Grundgedanken  ausgehend,  eben
darum  mit  einander  in  vollkommenem  Einklange  stehen  müssen,
denn  etwas  anderes  kann  es  doch  nicht  bedeuten,  wenn  er
(5.  23  Anm.  1)  behauptet,  dass  sich  „eine  Verfassung  nun  eben
einmal  nicht  aus  Einem  grundliegenden  Gedanken  heraus  kritisch
entwickeln  lasse“.  Aber,  wenn  dem  wirklich  so  wäre,  so  würde
die  Staatsrechtswissenschaft  gar  nicht  mehr  für  eine  selbständige
Disziplin  gelten  können,  denn  man  müsste  dazu  gelangen,  in
jeder  Verfassung  eine  Reihe  zusammenhangloser  Bestimmungen
zu  sehen,  darauf  berechnet,  das  öffentliche  Wohl  nach  verschiedenen
  Richtungen  hin  zu  fördern;  und  der  Staatsrechtslehrer
würde  alsdann  lediglich  die  Brosamen  aufzusuchen  haben,  die
von  dem  Tische  der  Politiker  oder  Diplomaten  fallen.  Merkwürdigerweise
  sagt  v.  Horsr  an  einer  andern  Stelle  (S.  31):  „Da
der  in  der  Verfassung  zum  Ausdruck  gelangte  Wille  des  Verfassungsgebers
  unbedingt  massgebend  ist,  so  muss  auch  angenommen
  werden,  dass  dieser  Wille  sich  selbst  nie  untreu...
geworden  ist.“  In  diesem  Satze,  der  vielleicht  nach  anderer
Richtung  hin  manchem  Zweifel  begegnen  dürfte,  liegt  doch  offenbar
  des  Anerkenntniss,  dass  jede  konkrete  Verfassung  das  Er-