—  96  —

gebniss  eines  bestimmten  staatsphilosophischen  Systems  ist,  welches
zu  entwickeln  als  Aufgabe  der  Wissenschaft  erscheint.  Wer  der
Wissenschaft  diese  Aufgabe  zuweist,  der  stempelt  damit  diese
Verfassung  durchaus  nicht  zum  „Produkte  einer  mit  der  abstrakten
Logik  arbeitenden  Doktrin*,  sondern  verfolgt  ganz  andere  Ziele,
nämlich  den  Nachweis,  dass  diese  Verfassung  nicht  lediglich  gewissen
  augenblicklichen  Anwandlungen  oder,  im  besten  Falle,
dem  gesunden  Sinne  eines  praktischen  Politikers  ihr  Dasein  verdankt,
  dass  sie  vielmehr  aus  jenem  tiefern  Einblicke  in  das  begriffliche
  Wesen  des  Staates  herausgeschaffen  worden  ist,  welcher
allein  sich  anmassen  darf,  für  seine  Schöpfungen  eine  gewisse
Allgemeingültigkeit  und  damit  eine  gewisse  Dauerbarkeit  zu  beanspruchen,
  sobald  er  nur  andererseits  auch  den  Anforderungen  des
praktisch-politischen  Lebens  gerecht  zu  werden  versteht;  darum  darf
die  Bedeutung  und  der  wahre  Werth  einer  konkreten  Verfassung
nicht  ausschliesslich  nach  dem  Masse  gemessen  werden,  in
welchem  sie  den  zuletzt  gedachten  praktischen  Anforderungen
entspricht,  sondern  ist  auf  ihre  „grundliegenden  Prinzipien*  und
daraufhin  zu  prüfen,  ob  diese  in  der  That  sich  in  den  verschiedenen
  Einzelbestimmungen  wiederfinden;  und  daraus  ergibt  sich
umgekehrt  als  Aufgabe  der  Staatswissenschaft,  die  Einzelbestimmungen
  aus  den  „grundliegenden  Prinzipien“  heraus  zu  erklären
und  dem  entsprechend  in  das  System  eines  konkreten  Verfassungsrechtes
  einzufügen.  Klar  ist,  dass  nur  auf  diese  Weise  in  der
Behandlung  auch  des  Staatsrechtes  sich  jene  logische  Schärfe
herausbilden  kann,  welche,  durch  die  römischen  Juristen  entwickelt,
  für  alles  Privatrecht  unerlässlich  erscheint  und  für  das
öffentliche  sicher  nicht  weniger  Bedeutung  besitzt,  wenn  man
auch  von  mancher  Seite  her  meint,  dass  dadurch  der  „unfruchtbaren
  Spekulation“  oder  der  „abstrakten  Logik“  allzu  grosser
Spielraum  gewährt  werde.

v.  Horst  erklärt  es  aber  andererseits  für  unzulässig,  eine
konkrete  Verfassung  als  ein  in  sich  abgeschlossenes  Ganze  zu
betrachten,  darum,  weil  diesselbe  einem  beständigen  Wandlungsprozesse
  unterworfen  sei,  denn  so  kann  doch  nur  seine  oben  erwähnte
  Behauptung  verstanden  werden,  dass  jede  Verfassung  das
Ergebniss  der  gewordenen  und  werdenden  Rechtsverhältnisse  sei;
darum  fordert  er  (S.  4)  für  eine  solche  auch  diejenige  „Elastizität“,
welche  erforderlich  ist,  „um  allen  entstehenden  neuen  Bedürf-