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nissen  voll  zu  genügen.“  Die  Verfassung  bildet  die  Grundlage
für  die  gesetzgeberische  Thätigkeit;  und  diese  muss  allerdings
den  Anforderungen  des  praktischen  Lebens  voll  und  ganz  Rechnung
  zu  tragen  sich  bemühen,  Altes  verwerfen,  wenn  es  sich
nicht  mehr  dem  ewig  frisch  pulsirenden  Leben  des  Volkes  anpasst,
  und  Neues  schaffen,  wenn  sich  Zustände  ergeben,  die  einer
früheren  Zeit  fern  gelegen  haben;  aber  niemand  darf  glauben,
dass  es  gestattet  sei,  für  die  Verfassung  heute  diese  und  morgen
jene  Auslegung  zu  belieben.  „Ist  der  Staatsmann,“  meint  v.  Housr
(ebenda),  „verpflichtet,  bei  der  Anwendung  des  Staatsgrundgesetzes
gewissenhafter  Jurist  zu  sein,  so  muss  der  Jurist  auch  bei  seiner
Darstellung  und  Prüfung  stets  die  Gesichtspunkte  des  Staatsmannes
  im  Auge  behalten.“  Der  erste  Theil  dieses  Satzes  dürfte
mannigfachen  Bedenken  begegnen;  es  liesse  sich  darüber  vom
Standpunkte  der  politischen  Moral  aus  gar  Vieles  sagen;  jedenfalls
  kommt  hier  nur  der  zweite  Theil  in  Betracht;  die  Folgerungen,
welche  sich  daraus  ergeben,  sind  sehr  bedenklicher  Art  und  am
besten  zu  erkennen  gerade  aus  der  Verfassungsgeschichte  Amerikas.
Hier  haben  sich  die  meisten  Juristen  befleissigt,  bei  ihrer  Darstellung
  und  Prüfung  der  Konstitution  „die  Gesichtspunkte  des
Staatsmannes  im  Auge  zu  behalten“,  und  sind  demgemäss  dazu
gelangt,  das  Verfassungsrecht  ausschliesslich  in  das  Interesse
ihrer  politischen  Partei  zu  stellen;  mit  jener  Theorie  muss  man
nothwendigerweise  in  einen  Fehler  verfallen,  vor  dem  niemand
eingehender  und  besser  gewarnt  hat,  als  Lasanp  in  dem  Vorworte
  zu  Band  I  dieses  Archives:  „So  sehr  der  einsichtsvolle
Jurist  die  hohe  Bedeutung,  die  Grösse  des  Einflusses  zu  ermessen
weiss,  welche  Nationalökonomie  und  Wirthschaftspolitik,  Finanzwissenschaft
  und  Statistik  auf  die  Ausbildung  der  Begriffe  und
Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechtes  zu  nehmen  berufen  sind,
so  kann  derselbe  doch  auch  nicht  darauf  verzichten,  dass  das
feste  Rechtsgebilde  einmal  aus  dem  Flusse  des  Werdens  genommen
  und  in  seiner  gesetzlich  gegebenen  Form,  der  wissenschaftlichen
  Prüfung,  der  Untersuchung  seiner  funktionellen  Bedeutung
  innerhalb  des  gesammten  Rechtssystems  zugeführt  werde.
Dies  aber  wird  zweifellos  erschwert  durch  die  unablässige  Vermengung
  der  staatsrechtlichen  Probleme  mit  den  Aufgaben  und
Projekten  der  mitten  im  Gährungsprozesse  befindlichen  ökonomischen

  Disziplinen.*  —  Dem  gegenüber  behauptet  v.  Host,  dass,
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  II.  1.