wenn  man  sich  nicht  seiner  Meinung  anschliesse,  man  jede  Verfassung
  einem  „Chinesischen  Schuh“  ähnlich  gestalte,  da  sie  nur
einem  „Chinesischer  Narrheit  verfallenen  Volksthum  entsprechen
könne“;  allein  dem  ist  keineswegs  so.  Jede  Staatsverfassung  ist,
um  das  hier  noch  einmal  hervorzuheben,  das  Ergebniss  der  zur
Zeit  ihrer  Entstehung  herrschend  gewesenen  staats-  und  rechtsphilosophischen
  Anschauungen,  aus  diesen  heraus  schafft  der
Gesetzgeber,  und  diese  Anschauungen  allerdings  erfahren  im  Laufe
der  Zeit  die  mannigfachsten  Wandlungen.  Wenn  sich  nun  bei
Untersuchung  eines  konkreten  Verfassungsrechtes  herausstellt,
dass  dasselbe  in  seinen  wesentlichen  Grundzügen  mit  den  modernen
Anschauungen  alle  Fühlung  verloren  hat,  so  kann  man  sich  nur
mit  der  der  Weltgeschichte  entnommenen  Erfahrung  trösten,
dass  es  unweigerlich  einer  neuen  Ordnung  der  Dinge  in  absehbarer
  Zeit  wird  zu  weichen  haben;  für  eine  befriedigende  wissenschaftliche
  Lösung  bietet  es  kein  Problem  mehr.  Auch  dafür  enthält
gerade  die  Entwicklung  Amerikas  einen  gewichtigen  Beleg:  in
dem  Institute  der  Sklaverei.  Wäre  irgend  ein  unbefangener,
wissenschaftlich  durchgebildeter  Publiecist  im  neunzehnten  Jahrhundert
  noch  im  Stande  gewesen,  dieses  Institut  in  befriedigender
Weise  dem  System  des  Unionsstaatsrechtes  einzufügen?  Aber
wäre  es  andererseits  zulässig  gewesen,  dasselbe  als  überlebt  zu
bezeichnen,  weil  es  den  praktischen  Bedürfnissen  nicht  mehr  entspreche,
  oder  hätte  zu  diesem  Behufe  nicht  vielmehr  nachgewiesen
werden  müssen,  dass  es  dem  ganzen  begrifflichen  Wesen  des
modernen  Staates  überhaupt  widerstreite  und  darum  schlechterdings
  widersinnig  war  in  einer  demokratischen  Republik  mit  einer
dem  Grundgedanken  dieser  Staatsform  im  Uebrigen  entsprechenden
Verfassung?  Und  weiter:  wäre  es  nicht,  auch  vor  Erlass  des
Amendements  XIII,  aus  eben  diesen  Gründen.  durchaus  geboten
gewesen,  die  Sklaverei  für  verfassungswidrig  zu  erklären,  wenn
der  Wortlaut  einzelner  Bestimmungen  dem  nicht  entgegengestanden
  hätte,  trotzdem  man  bei  ihrer  Abfassung  unstreitig
nicht  die  Absicht  eines  diesbezüglichen  Verbotes  hatte?  Das
Alles  beweist  aber  nichts  anderes,  als  dass  man  bei  der  Analyse
eines  konkreten  Verfassungsrechtes  sich,  soweit  das  mit  Rücksicht
  auf  den  Wortlaut  der  Verfassungsurkunde  die  allgemein  anerkannten
  Regeln  über  die  Auslegung  der  Gesetze  überhaupt  gestatten,
  an  diejenigen  Gesichtspunkte  zu  halten  hat,  welche  dem