—-.  9  —_

jeweiligen  Stande  der  Wissenschaft  entsprechen,  auch  wenn  die
Anschauungsweise  des  Gesetzgebers  seinerzeit  eine  andere  gewesen
  ist.  Alles  in  Allem:  eine  Verfassung  wird,  den  sonstigen
Gesetzen  eines  Staates  gegenüber,  gekennzeichnet  nicht  durch  einen
unbedingten  Mangel,  wohl  aber  durch  ein  geringeres  Mass  von  Verwandlungsfähigkeit;
  dieser  Unterschied  ist  allerdings  nur  ein
quantitativer,  kein  qualitativer,  und  hat  vielfach  dazu  geführt,
ıhn  überhaupt  nicht  ausdrücklich  anzuerkennen.  Aber  trotzdem
hat  man  überall,  wo  eine  Verfassung  eine  urkundliche  Aufzeichnung
  in  einem  Grundgesetze  erfahren  hat,  versucht,  durch
die  darin  aufgenommenen  Bestimmungen  über  die  Abänderung
desselben,  diesem  eine  grössere  Beständigkeit  zu  sichern,  als
andern  Gesetzen;  und  ebenso  ist  es  da,  wo  eine  geschriebene
Verfassung  als  solche  nicht  vorhanden  ist,  Gewohnheitsrecht
geworden,  in  denjenigen  Grundsätzen,  welche  man  im  engern  und
eigentlichen  Sinne  unter  der  Verfassung  begreift,  eine  Aenderung
eintreten  zu  lassen,  nicht  schon  aus  Gründen  der  blossen  Zweckmässigkeit,
  sondern  nur  mit  Rücksicht  auf  eine  unbedingte,  allgemein
  vorherrschende  und  längere  Zeit  hindurch  anhaltende
Ueberzeugung  von  der  Unzulässigkeit  oder  gar  Schädlichkeit  des
Bestehenden.  Durch  diese  Theorie  wird  das  Staatsgrundgesetz
nicht  zu  einem  „Chinesischen  Schuh“  gemacht;  aber  die  Wandlungsfähigkeit,
  „die  Elastizität“  desselben  bestimmt  sich  nicht  nach
dem  oft  täglichen  Wechsel  der  praktischen  Bedürfnisse,  sondern
nach  dem  sich  um  Vieles  langsamer  vollziehenden  Umschwunge
in  den  grossen  und  letzten  Fragen  der  Staats-  und  Rechtswissenschaft,
  die  aber  als  solche  freilich  befriedigend  nur  gelöst  werden
können  im  engsten  Anschlusse  an  die  unabweisbaren  Forderungen
des  praktischen  Lebens.  —

.  Was  sodann  die  Behandlung  des  amerikanischen  Verfassungsrechtes
  insbesondere  anbetrifft,  so  erscheint  es  ausserordentlich
verführerisch,  hier  ganz  allgemein  diejenigen  Gesichtspunkte  zu
entwickeln,  nach  welchen  die  Darstellung  fremder,  in  aktueller
Geltung  befindlicher  Staatsverfassungen  überhaupt  sich  zu  richten
hat;  allein  damit  würde  bei  weitem  der  dieser  Abhandlung  zu
bewilligende  Raum  überschritten  werden,  und  nur  so  viel  ist  hier
hervorzuheben,  dass  es  sich  in  der  Regel  für  den  Ausländer  empfehlen
  wird,  nicht  die  selbstverständlich  den  einheimischen
Schriftstellern  immer  mehr  geläufigen  Einzelheiten  fremder  Rechts-