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systeme,  sondern  den  Geist  derselben  im  grossen  und  ganzen  in
möglichst  scharfen  Zügen  zu  skizziren,  und  überhaupt  an  denselben
  diejenige  Art  der  Kritik  zu  üben,  welche  sich  als  Ausfluss
  der  wissenschaftlichen  Methode  in  der  Heimath  des  Kritikers
oder  Beobachters  herausgebildet  hat,  denn  nur  so  kann  durch
eine  einschlägige  Arbeit  für  das  fremde  wie  das  eigene  Land  des
Beobachters  ein  nennenswerther  wissenschaftlicher  Vortheil  erzielt,
können  neue,  in  der  Literatur  des  betreffenden  Auslandes  nicht
bereits  ausgesprochene  Gedanken  zu  Tage  gefördert  werden;
sonst  wird  im  besten  Falle  ein  Werk  geliefert,  welches  lediglich
den  Zweck  hat,  über  die  thatsächlich  im  Auslande  herrschenden
Verhältnisse  eine  möglichst  bequeme  und  gewissenhafte  Auskunft
zu  ertheilen.  Gerade  darum  verdient  die  Arbeit  v.  Horsr’s  über
die  Geschichte  der  Vereinigten  Staaten  unbedingte  Anerkennung,
denn  so  wie  er  hat  noch  nıemand,  auch  unter  den  Amerikanern
keiner,  amerikanische  Geschichte  geschriehen;  er  hat  damit  der
Wissenschaft  einen  grossen  Dienst  geleistet,  indem  er  die  Geschichte
  des  überseeischen  Landes  nach  jener  kritischen  Methode
bearbeitete,  welche  geschaffen  zu  haben  ein  in  der  gesammten
Kulturwelt  hinlänglich  gewürdigtes  Verdienst  der  neueren  deutschen
  historischen  Schule  ist;  aber  eben  die  gleichen  Anforderungen
  hat  man  an  die  Bearbeitung  des  Verfassungsrechtes  zu
stellen,  und  ich  habe  daher  in  meiner  Arbeit  über  die  amerikanische
  Verfassung  den  von  v.Houst  anscheinend  so  ausserordentlich
  missfällig  aufgenommenen  Versuch  gemacht,  diejenige  Methode
in  Anwendung  zu  bringen,  welche  mir  nach  dem  bereits  früher
Gesagten  einzig  und  allein  dem  Stande  der  deutschen  Wissenschaft
  zu  entsprechen  scheint,  d.  h.  das  Ganze  aus  einem  Grundgedanken
  heraus  zu  entwickeln,  der  sich  dahin  zusammenfassen
lässt,  dass  die  Souveränetät  niemals  theilbar  ist,  wohl  aber  —
bei  hinreichend  scharfer  Abgrenzung  der  einem  jeden  zugewiesenen
  Kompetenz  —  verschiedene  Träger  dieser  immer  einheitlichen
  Souveränetät  denkbar  sind,  und  dementsprechend  in
zusammengesetzten  Staaten  vom  Charakter  der  Vereinigten  Staaten
die  Bundesregierung  und  die  Partikularregierungen  als  Träger  der
Douveränetät,  also  einander  gleichgeordnet  erscheinen.  Dass  ferner
—  soweit  die  staatsrechtlichen  Verhältnisse  des  Bundes,  d.  h.
der  Union  in  Betracht  kommen  —  die  Souveränetät  auch  hier
keine,  an  sich  immer  begriffswidrige  qualitative  Theilung  erfahren