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hat,  wie  das  zutreffen  müsste,  wenn  drei  einander  gleichgeordnete
  Gewalten  beständen,  sondern  auch  hier  als  eine  streng
einheitliche  aufzufassen  ist,  als  deren  Träger,  je  nach  den  von
der  Konstitution  ihnen  zugesprochenen  Befugnissen,  die  beiden
Häuser  des  Kongresses  einerseits  und  der  Präsident  andererseits,
theils  selbständig,  theils  in  Verbindung  mit  einander  handelnd,
anzusehen  sind,  und  dass  also  die  „ausführende“*  wie  die  „richterliche
  Gewalt“  lediglich  die  Aufgabe  haben,  die  von  der  „Regierung“
  ausgehenden  Akte  zu  praktischer  Bethätigung  zu  bringen.
Für  mich  galt  es  vornemlich,  den  Nachweis  zu  erbringen,  dass  der
Grundsatz  von  der  Untheilbarkeit  der  Souveränetät,  trotz  etwaiger,
  anscheinend  entgegenstehender  Bestimmungen  in  einer
Verfassungsurkunde  dennoch  unter  Umständen  sehr  wohl  mit
allen  Einzelheiten  derselben  in  Einklang  gebracht  werden
kann,  und  als  Beispiel  dafür  scheint  die  amerikanische  Konstitution
  besonders  geeignet,  zunächst  weil  sie  überhaupt  viel
auch  anderwärts  Nachahmenswerthes  enthält,  sodann  aber  besonders,
  weil  gerade  sie,  nach  der  Absicht  ihrer  Verfasser,  dazu
bestimmt  war,  dem  Grundsatze  von  der  Untheilbarkeit  der  Souveränetät
  in  gewisser  Weise  entgegenzuarbeiten,  dieser  Zweck
aber  doch  nicht  erreicht  worden  ist,  insofern,  als  eine  vorurtheilslose
  Betrachtung  die  ganze  Struktur  dieses  Gesetzgebungswerkes,
so,  wie  es  abgeschlossen  vorliegt,  mit  jenem  Grundsatze  für  sehr
wohl  vereinbar  erklären  kann.  Dass  sich  dabei  theilweise  eine
Auffassung  des  Unionsstaatsrechtes  ergeben  muss,  die  den  bisher
in  der  amerikanischen  Literatur  und  Judikatur  zu  Tage  getretenen
Ansichten  in  sehr  scharfer  Weise  widerspricht,  ist  selbstverständlich.
  Trotz  dieser  Methode  aber  oder  vielmehr  nur  unter  Anwendung
  derselben  dürfte  sich  das  in  Wahrheit  geltende  Recht
der  Union  in  befriedigender  Weise  entwickeln  lassen,  denn  das
geltende  Recht  ist,  wie  bereits  früher  hervorgehoben  wurde,
nicht  immer  dasjenige,  worauf  der  Gesetzgeber  sein  Augenmerk
  gerichtet  hat,  sondern  dasjenige,  was,  nach  der  gegenwärtigen
  Lehre  der  Wissenschaft,  als  Inhalt  des  gegebenen
Gesetzes  erscheint;  und  ungerechtfertigt  ist  es  wohl,  zu  behaupten,
  dass,  wer  sich  auf  diesen  Standpunkt  stellt,  lediglich
ganz  willkürliche  Phantasiegemälde  dessen  liefert,  was  Recht  sein
oder  nicht  sein  sollte,  aber  keinesfalls  angeben  kann,  was  in
Wahrheit  geltendes  Recht  ist.  Gerade  umgekehrt:  nur  auf  die  an-