Das  deutsche  Reichsgericht,  verglichen  mit  den
obersten  Gerichtshöfen  der  wichtigsten  Staaten.

Von

Rechtsanwalt  Dr.  Lupwıs  FurLp  ın  Mainz.

Mit  dem  Untergange  des  alten  deutschen  Reichs  hörte  auch
die  Thätigkeit  des  Reichskammergerichts  auf  und  es  dauerte  mehr
denn  ein  Menschenalter  bis  die  deutsche  Nation  einen  solchen
Fortschritt  auf  dem  Wege  staatlicher  Konsolidation  gemacht
hatte,  dass  das  Bedürfniss  eines  judicium  supremum,  als  Schlussglieds
der  Kette  der  deutschen  Gerichtsorganisation,  ein  sichtbares
Zeichen  der  nationalen  Einheit  und  der  einheitlichen  Handhabung
des  Rechts,  nicht  länger  unbeachtet  und  unbefriedigt  gelassen  werden
  konnte.

In  der  Zwischenzeit  machte  die  grosse  Zahl  oberster  Gerichtshöfe
  der  Einzelstaaten  die  grösste  Rechtsunsicherheit  gerade  in
Ansehung  solcher  Rechtsmaterien,  welche  für  grosse  Theile  des
deutschen  Volkes  einheitlich  geregelt  waren,  beinahe  zur  unabweisbaren
  Nothwendigkeit.  Während  das  Reichskammergericht
der  einheitlichen  Auslegung,  Fort-  und  Weiterbildung  des  gemeinen
  Rechts  römischer  Grundlage  eine  unschätzbare  Stütze
gewesen  war,  während  es  trotz  seiner  sprichwörtlichen  Langsamkeit
  und  Langweiligkeit  ein  nicht  unwirksames  Aufsichtsrecht
über  die  übrigen  Gerichte  ausübte  und  gegen  die  Verweigerung
der  Justiz  in  kräftiger  Weise  einschritt,  fehlte  nach  dem  Untergang
  dieses  ehrwürdigen  Denkmals  deutschen  Rechtslebens  jeder
Ersatz  für  es.  Besonders  fühlbar  wurde  dieser  Mangel,  als  nach
endlosen  Bemühungen  für  die  Gebiete  des  Handels-,  See-  und
Wechselrechts  ein  gemeinsames  Recht  zu  Stande  kam.  Es  wird