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stets  einen  Gegenstand  lebhafter  Verwunderung  in  der  Rechtsgeschichte
  bilden,  dass  die  deutsche  Nation  sich  im  Verhältniss
sehr  lange  Zeit  damit  zufrieden  gab,  dass  ihr  neugeschaffenes
allgemeines  Recht  hier  so  und  dort  anders  ausgelegt  und  dass
hierdurch  eine  Rechtsverschiedenheit  in  vollem  Umfange,  wenn
auch  nicht  de  jure  so  doch  de  facto  wieder  eingeführt  wurde.
Was  half  dem  deutschen  Rechte,  dass  die  Voraussetzungen,  unter
welchen  die  Haftpflicht  des  Frachtführers  hinwegfällt,  im  Norden
dieselben  waren  wie  im  Süden,  im  Osten  nicht  anders  wie  im
Westen,  wenn  das  hanseatische  Oberappellationsgericht  die  bezüglichen
  Bestimmungen  durchaus  anders  auslegte  wie  das  preussische
  Obertribunal,  wenn  dieses  wieder  mit  der  Ansicht  des  Obergerichts
  in  Celle  zwar  harmonirte,  dafür  aber  zu  den  Anschauungen
  des  badischen  Öberhofgerichts  und  des  hessischen
Kassationshofes  in  schärfstem  Widerspruch  stand?  Je  zahlreicher
  diese  Verschiedenheiten  in  der  rechtlichen  Auffassung
der  obersten  Gerichte  der  einzelnen  Bundesstaaten  waren,  um  so
dringender  machte  sich  das  Bedürfniss  geltend,  wenigstens  auf
den  Gebieten,  welche  einheitlich  geregelt  waren,  ein  oberstes
Gericht  zu  besitzen.  Die  Schaffung  des  Norddeutschen  Bundes
ermöglichte  die  Erfüllung  eines  heissen  Wunsches  der  Nation
und  mit  dem  Bundes-,  später  dem  Beichsoberhandelsgerichte
war  der  deutschen  Nation  wieder  ein  einheitlicher  oberster
Gerichtshof  gegeben,  freilich  nicht  für  alle  Gebiete  des  Rechts,
aber  doch  für  sehr  wichtige  und  umfangreiche.  Die  Tendenz,
die  Kompetenzsphäre  dieses  Gerichtshofs  zu  erweitern,  trat  in
den  Jahren  nach  seiner  Konstituirung  sehr  deutlich  zu  Tage.
Während  der  Gerichtshof  ursprünglich,  wie  es  schon  sein  Name
besagte,  auf  das  Gebiet  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  in
Handels-  und  Wechselsachen  beschränkt  war  (Bundesgesetz  vom
12.  Juni  1869),  wurde  durch  das  Bundesgesetz,  betreffend  die
Aufhebung  der  Flössereiabgaben  vom  1.  Juni  1870,  bestimmt,
dass,  wenn  wegen  der  Beseitigung  bestandener  Abgaben  der
Flösserei  ein  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Fiskus  des
Norddeutschen  Bundes  erhoben  würde,  darüber  ın  letzter  Instanz
das  Bundes-Oberhandelsgericht  entscheiden  solle.  Das  Bundesgesetz
  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,
  wies  ihm  die  oberste  Entscheidung  in  allen  Sachen  zu,
in  welchen  es  sich  um  einen  Anspruch  auf  Entschädigung  oder