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Einziehung  und  um  Strafsachen  auf  Grund  dieses  Gesetzes
handelte.  Die  analoge  Bestimmung  traf  das  Reichsgesetz,  betreffend
  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  vom
9.  Januar  1876,  das  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  Photographien
  vom  10.  Januar  1876  und  das  Gesetz,  betreffend  das
Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  vom  11.  Januar  1876.
Endlich  bestimmte  das  Reichspatentgesetz  vom  27.  Mai  1877  ın
$  32,  dass  die  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  des  Patentamts
  zur  Kompetenz  des  Reichsoberhandelsgerichts  gehöre.  Dieselbe
  war  aber  nicht  nur  durch  diese  Gesetzgebung  über  die
sogen.  Individualrechte,  sondern  auch  durch  andere,  theils  privatrechtliche,
  theils  öffentlich-rechtliche  Gesetze  erweitert  worden.
Nachdem  das  Bundesgesetz  vom  8.  November  1867  das  preussische
  Obertribunal  als  höchste  richterliche  Instanz  in  Sachen  der
Konsulargerichtsbarkeit  bestimmt  hatte,  wurde  durch  das  Reichsgesetz
  vom  22.  April  1871  diese  Funktion  von  dem  Obertribunal
auf  das  Reichsoberhandelsgericht  übertragen.  Durch  das  Haftpflichtgesetz
  vom  7.  Juni  1871  wurde  die  oberstrichterliche  Zuständigkeit
  des  Gerichtshofes  für  alle  unter  dieses  Gesetz  fallenden
Rechtsstreitigkeiten  begründet,  während  das  Reichsbeamtengesetz
die  Entscheidung  über  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Reichsbeamten
  aus  ihrem  Dienstverhältniss  und  über  Entschädigungsansprüche
  gegen  Reichsbeamte,  welche  auf  Ueberschreitung  ihrer
amtlichen  Befugnisse  oder  pflichtwidrige  Unterlassung  ihrer  Amtshandlungen
  gegründet  werden,  ihm  in  letzter  Instanz  übertrug.
Ebenso  dehnte  die  Strandungsordnung  seine  Kompetenz  auf  die
Entscheidung  von  vermögensrechtlichen  Ansprüchen  aus,  welche
auf  die  Fälle  der  Bergung  ausser  dem  Falle  der  Seenoth  gestützt
werden.  Endlich  war  durch  das  Gesetz  vom  14.  Juni  1871  das
Reichsoberhandelsgericht  zum  obersten  Gerichtshof  für  Elsass-Lothringen
  in  Ansehung  aller  Rechtssachen  bestellt  worden,
welche  nach  der  französischen  Gesetzgebung  von  dem  Pariser
Kassationshofe  zu  entscheiden  waren.  Durch  diese  Gesetze  war
für  einen  nicht  unerheblichen  Theil  des  Zivilrechts  die  einheitliche
  Judikatur  gesichert  worden.  Das  Reichsoberhandelsgericht
wurde  seiner  Aufgabe,  auf  die  einheitliche  Gesetzesauslegung
bedacht  zu  sein,  in  vollstem  Umfange  gerecht;  seine  Judikatur
war  eine  geradezu  glänzende.  Seitens  der  deutschen  Rechtswissenschaft
  ist  es  ganz  allgemein  anerkannt,  dass  die  Wirkung,