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welche  seine  Rechtsprechung  auf  sie  ausübte,  eine  überaus  heilvolle
  und  segensreiche  war  und  dass  der  genannte  Gerichtshof
sich  unvertilgbare  Verdienste  um  die  Rechtspflege  in  Deutschland
erworben  hat.  Mit  der  Schaffung  eines  einheitlichen  Verfahrens
in  Straf-  und  Zivilsachen,  wurde  auch  die  Erweiterung  des  Reichsoberhandelsgerichts
  nothwendig.  Es  entsprach  dem  naturgemässen
Entwicklungsgange,  welchen  das  deutsche  Rechtsleben  seit  zehn
Jahren  genommen  hatte,  dass  die  Beschränkung  des  obersten
Gerichtshofs  auf  bestimmte  Theile  des  Rechtslebens  fallen  gelassen
wurde,  dass  aus  dem  RBeichsoberhandelsgerichte  ein  Reichsgericht
  herauswuchs.  Die  Motive  zu  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,
  welches  im  Namen  der  verbündeten  Regierungen  mittelst
Schreibens  des  Reichskanzlers  vom  29.  Oktober  1874  dem  Reichstage
  vorgelegt  wurde,  äussern  sich  über  diesen  Punkt  in  folgender
Weise!):  „Es  ist  nur  eine  Konsequenz  und  zwar  eine  unabweisbare
  Konsequenz  der  durch  die  Einsetzung  des  Reichsoberhandelsgerichts
  eingeleiteten  Entwicklung,  dass  das  Reichsoberhandelsgericht
  einem  Reichsgericht  zu  weichen,  dass  an  die  Stelle  des
mit  beschränkter  Zulässigkeit  ausgestatteten  Reichsoberhandelsgerichts
  das  Reichsgericht  mit  umfassender  Kompetenz  zu  treten
hat.  Und  dass  es  geboten  ist,  diese  Konsequenz  in  dem  Momente
zu  ziehen,  in  welchem  das  Gerichtsverfassungsgesetz  und  die
Prozessordnung  eingeführt  werden,  folgt  aus  dem  Umstande,
dass  die  Schaffung  der  höchsten  Instanz  den  nothwendigen  Abschluss
  der  Gerichtsorganisation  bildet.“  Bei  der  Frage,  in
welcher  Weise  dieses  Reichsgericht  konstruirt  werden  müsse,
konnte  man  sich  an  die  analogen  Einrichtungen  anderer  Staaten
nur  sehr  bedingt  anschliessen.  Die  ganz  eigenartigen  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  deutschen  Reichs,  mit  welchen  der
Gesetzgeber  rechnen  musste,  brachten  es  mit  sich,  dass  dem
Reichsgerichte  weder  die  Stellung  in  staatsrechtlicher  Beziehung
noch  die  Kompetenz  eingeräumt  werden  konnte,  welche  dem
Kassationshofe  Frankreichs  oder  Ihrer  Majestät  Supreme  Court
zukommt.  Die  Grenzen,  welche  für  den  Gesetzgeber  bei  Regulirung
  der  Justizorganisation  durch  die  Rücksichten  gezogen
wurden,  die  der  Justizhoheit  der  Einzelstaaten  nach  Lage  der
Sache  gewährt  werden  mussten  und  die  nach  eigener  Aussage

ı)  Hann,  Materialien  zu  den  Justizgesetzen.  Bd.  I,  S.  39.