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des  Gesetzgebers  so  eng  gezogen  wurden  als  irgend  möglich,
brachten  es  von  vornherein  mit  sich,  dass  nicht  daran  zu  denken
war,  das  Reichsgericht  in  ähnlicher  Weise  zu  einem  Oberaufsichtsgerichte
  für  sämmtliche  deutsche  Gerichte  zu  machen,  wie  die
erwähnten  höchsten  Gerichtshöfe  Englands  und  Frankreichs  ?),
sie  brachten  es  mit  sich,  dass  das  Reichsgericht  wesentlich  unter
dem  Gesichtspunkte  zu  konstruiren  war,  durch  die  ihm  zugewiesene
  letztinstanzliche  Entscheidung  die  einheitliche  Rechtsauslegung
  zu  garantiren  und  die  Zersplitterung  des
Rechts  durch  die  abweichende  Rechtsprechung  verschiedener
  letztinstanzlicher  Gerichte  zu  verhüten.  Es  wird  dies  von
dem  Gesetzgeber  deutlich  ausgesprochen?).  Von  diesem  Gesichtspunkte
  aus  musste  aber  der  Gesetzgeber  die  zivil-  und  strafrechtliche
  Thätigkeit  des  höchsten  Gerichtshofes  verschieden  behandeln.
  Es  musste  dies  namentlich  um  desswillen  geschehen,
weil  die  Gestaltung  und  Entwicklung  des  deutschen  Strafrechts
durchaus  von  der  des  Zivilrechts  verschieden  war  und  ist.
Während  das  deutsche  Strafrecht  seit  der  Begründung  des  Norddeutschen
  Bundes  sich  in  kräftig  unitarischem  Sinne  entwickelt
  hatte,  während  auf  strafrechtlichem  Gebiete  hierdurch
eine  Rechtseinheit,  wenigstens  in  Ansehung  der  wichtigsten
Materien  des  Strafrechts,  so  gut  wie  erzielt  worden  wart),  war
auf  dem  Gebiete  des  Zivilrechts,  abgesehen  von  den  oben  genannten
  grösseren  und  kleineren  Kodifikationen,  noch  keine
einheitliche  Gesetzgebung  und  Rechtsbildung,  sondern  nur  die
Ansätze  zu  solchen  vorhanden  und  der  Gesetzgeber  musste  desshalb
  mit  der  reichsten  Fülle  des  vorhandenen  partikularen  Rechts
rechnen.  Die  Motive  schildern  diese  Verschiedenheit  der  strafund
  zivilrechtlichen  Verhältnisse  sehr  treffend  °).  Jedes  Wort
derselben  lässt  den  Grundgedanken  des  Gesetzgebers  in  vollster
Deutlichkeit  erkennen,  die  Einheit  der  Rechtsanwendung
durch  das  Reichsgericht  zu  sichern,  und  die  Bestimmungen
des  Entwurfs  entsprachen  diesem  Gedanken  in  jeder  Beziehung
so  vollkommen,  dass  weder  die  Kommission  noch  das  Plenum
des  Reichstags  einen  Grund  hatte,  irgend  eine  Veränderung  an

?2)  Vgl.  unten  die  Darstellung  der  Organisation  dieser  Gerichte.
3)  Vgl.  Haun,  a.  a.  O.  I.  S.  382,  S.  657,  II.  8.  968.

*,  Bınpine,  Handbuch  des  Strafrechts,  S.  53,  54,  97,  101.

6)  Hann  a.  a.  0.1.  S.  40.