—  108  —

ihnen  vorzunehmen.  Bei  Anwendung  dieses  Grundgedankens
auf  die  zivilrechtlichen  Verhältnisse  musste  aber  der  Gesetzgeber
in  Erwägung  ziehen,  dass  nicht  in  Ansehung  jedes  in  irgend
einem  Rechtsgebiet  des  deutschen  Reichs  geltenden  Zivilrechtssatzes
  das  Bedürfniss  besteht,  denselben  der  einheitlichen  Auslegung
  durch  das  höchste  Gericht  des  Reichs  zu  unterziehen.
Gibt  es  doch  eine  grosse  Anzahl  von  Zivilrechten,  deren  Geltungsgebiet
  ein  so  kleines  ist,  dass  von  einer  Verschiedenheit  der
Auslegung  gar  nicht  gesprochen  werden  kann.  Der  Gesetzgeber
musste  also  die  Kompetenz  des  Reichsgerichts,  wollte  er  dasselbe
nicht  in  völlig  zweckloser  und  sogar  positiv  schädlicher  Weise
mit  der  Auslegung  auch  des  nur  in  den  beschränktesten  Gebieten
geltenden  Rechts  befassen,  lediglich  auf  die  Entscheidung  solcher
Zivilrechtssachen  beschränken,  in  welchen  es  sich  um  die  Anwendung
  und  Auslegung  von  Rechtsnormen  handelt,  deren  einheitliche
  Interpretation  im  Interesse  weiter  Kreise  liegt.  Es  war
kein  Zweifel,  dass  hierher  ın  erster  Linie  alles  Reichsrecht  zu
‚zählen  war;  ın  zweiter  Linie  war  alles  Zivilrecht  dahin  zu  rechnen,
welches  nicht  lediglich  in  dem  Bezirke  des  Öberlandesgerichts,
dessen  Urtheil  angegriffen  wird,  Geltung  hat,  sondern  auch  in
anderen  Bezirken.  Ausserdem  wurde  aber  für  gut  befunden,  das
Reichsgericht  im  Wege  kaiserlicher  Verordnung,  auch  in  Ansehung
  solcher  Rechtsnormen  zur  Entscheidung  in  letzter  Instanz
zu  berufen,  welche  sich  in  Gesetzen  und  Rechten  vorfinden,  die
keine  über  das  Gebiet  eines  Oberlandesgerichts  hinausreichende
Geltung  besitzen,  und  als  Korrelat  wurde  bestimmt,  dass  gleichfalls
  durch  die  kaiserliche  Verordnung  verfügt  werden  könne,
dass  in  Ansehung  solcher  Gesetze,  denen  diese  Eigenschaft  nicht
abgeht,  gleichwohl  die  reichsgerichtliche  Kompetenz  ausgeschlossen
sei.  Alle  diese  Bestimmungen  sind  nur  konsequente  Durchführungen
  des  Grundgedankens,  dass  das  Reichsgericht  zur
Wahrung  der  Rechtseinheit  berufen  ist  und  dass  es  desshalb
auch  nur  mit  solchem  Rechte  befasst  werden  soll,  welches  im
weitern,  engern  oder  engsten  Sinn  einheitliches  Recht  ist.  Entsprechend
  diesen  prinzipiellen  Anschauungen  waren  auch  die
Detailbestimmungen  gehalten.  Der  Gerichtshof  des  Reiches  kann
nur  von  dem  Träger  der  Reichsgewalt  besetzt  werden.  Da  das
Reich  der  Inhaber  der  Gerichtsherrlichkeit  ist,  kann  auch  nur
der  Repräsentant  des  Reichs  die  einzelnen  Richter  zur  Ausübung