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der  Gerichtsbarkeit  bestimmen.  Die  Richter  des  Reichsgerichts  sind
also  ebenso  wie  die  Beamten  der  Reichsanwaltschaft  Reichsbeamte
und  sie  büssen  diesen  Charakter  nach  bekannten  Grundsätzen  des
Reichsstaatsrechts  dadurch  nicht  ein,  dass  die  verbündeten  Regierungen
  ein  Vorschlagsrecht  haben  ®).  Ohne  einen  bestimmten
Vorschlag  des  Bundesrathes  kann  also  kein  Richter  am  Reichsgerichte
  ernannt  werden,  dagegen  begründet  der  Vorschlag  einer
bestimmten  Persönlichkeit  absolut  keine  Nothwendigkeit  für  den
Kaiser,  derselben  auch  die  Ernennung  zu  ertheilen.

Auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  steht  dem  Reichsgericht
die  Revision  gegen  die  Urtheile  der  Schwurgerichte  und  der
Strafkammern  zu,  sofern  im  letzteren  Falle  das  Rechtsmittel  nicht
lediglich  darauf  gestützt  wird,  dass  ein  Landesgesetz  verletzt  ist.
Das  Reichsgericht  ist  also  zuständig,  wenn  auch  neben  der  Verletzung
  des  Reichsrechts  die  des  Landesrechts  behauptet
wird.  Endlich  steht  dem  Reichsgericht  die  Revision  gegen  die
von  den  Strafkammern  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Urtheile  zu,
wenn  es  sich  um  die  Verletzung  der  Vorschriften  über  die  Erhebung
  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  handelt,  die  in  die
Reichskasse  fliessen,  und  die  Staatsanwaltschaft  die  Entscheidung
des  Reichsgerichts  beantragt.  Die  Ueberlegung,  dass  gerade  in
Ansehung  der  Vorschriften  über  die  Erhebung  von  Gefällen  für
den  Reichsfiskus  eine  einheitliche  Rechtsprechung  ungemein
wünschenswerth  ist,  hat  den  Gesetzgeber  dazu  geführt,  das  Reichsgericht
  auch  zum  Gerichte  dritter  Instanz  zu  bestellen.  Ausserdem
kompetirt  ihm  die  Entscheidung  über  Berufung  gegen  Strafurtheile
  der  Konsulargerichte  ?).  Wie  sehr  man  auf  die  Sicherung
der  einheitlichen  Judikatur  in  Strafsachen  bedacht  war,  zeigt  die
Schwierigkeit,  welche  es  kostete,  die  Annahme  des  $  8  des  Einführungsgesetzes
  durchzusetzen,  nach  welchem  die  Bundesstaaten
mit  mehreren  Oberlandesgerichten  die  Aburtheilung  der  zur  Kompetenz
  derselben  gehörigen  Strafsachen  einem  Oberlandesgerichte

6)  Lasann,  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  in  MARQUARDSEN’s
Handbuch  des  öffentlichen  Rechts  I.  2,  S.  62.

)  Nach  dem  vom  Reichstage  angenommenen  Entwurfe  eines  Gesetzes
über  die  Einführung  der  Berufung  in  Strafsachen  —  Antrag  REICHENSPERGER  —
steht  dem  Reichsgericht  die  Revision  gegen  die  Urtheile  der  Berufungskammern
  zu,  sofern  das  Rechtsmittel  nicht  lediglich  auf  die  Verletzung
einer  landesgesetzlichen  Rechtsnorm  gestützt  wird.