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ausschliesslich  zuweisen  können.  Nachdem  derselbe  in  erster
Lesung  der  Kommission  abgewiesen  worden  war,  wurde  er  in
zweiter  wieder  hergestellt;  der  Kommissionsbericht  erwähnt,  dass
die  Befürchtung  laut  geworden  sei,  durch  diese  Bestimmung
werde  die  Ausbildung  partikulären  Strafrechts  begünstigt  und  die
gleichheitliche  Anwendung  des  Reichsrechts  sehr  benachtheiligt
werden.  Ausserdem  lege  man  durch  sie  den  Bundesstaaten  die
Errichtung  kleiner  Oberlandesgerichte  nahe,  was  wiederum  wegen
der  Errichtung  eines  obersten  Landesgerichts  seine  Bedenken  habe.
Dem  gegenüber  hatten  die  Bundesregierungen  betont,  dass  die
einheitliche  Rechtsprechung  in  Strafsachen  für  die  Partikularstaaten
  nicht  minder  nothwendig  sei  wie  für  das  Reich  und  die
Vorschrift  werde  die  gleichmässige  Entscheidung  bei  Fragen  des
Landesstrafrechts  sichern.  Die  Autorität  des  Reichsgerichts  werde
dabei  in  keiner  Weise  geschädigt  und  sie  werde  eine  partikularistisch-verknöcherte
  Ausbildung  des  Landesstrafrechts  zu  verhüten
  wissen.  Die  Kommission  schloss  sich  schliesslich  diesen
Ausführungen  an  und  nahm  die  Bestimmung  in  das  Einführungsgesetz
  auf.  Die  vorausgehenden  Berathungen  sind  aber  sehr
bezeichnend  für  die  grosse  Wichtigkeit,  welche  die  Kommission
darauf  legte,  dass  in  Strafsachen  die  Wahrung  der  einheitlichen
  Rechtsprechung  absolut  nicht  gefährdet  werden  dürfe.
Es  ist  begreiflich,  dass  die  Kommission  gerade  die  strafrechtliche
Einheit  der  Judikatur  so  sehr  in  den  Vordergrund  stellte;  gilt  es
doch  gerade  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts,  wo  eine  einheitliche
Kodifikation  schon  seit  längerer  Zeit  besteht,  die  Möglichkeit  zu
beseitigen,  dass  diese  Einheit  in  der  Praxis  zu  einer  Verschiedenheit
  werde.

Auf  anderen  Gründen  als  denen  der  einheitlichen  Rechtsauslegung
  beruht  die  Kompetenz  des  Reichsgerichts,  als  Gerichtshof
  erster  und  letzter  Instanz  die  Fälle  des  Hoch-  und
Landesverrathes,  begangen  gegen  Kaiser  und  Reich,  abzuurtheilen.
Die  Reichsverfassung  hatte  in  Art.  75  die  Bestimmung  aufgenommen,
  dass  für  die  Aburtheilung  der  gegen  das  Reich  gerichteten
  Unternehmungen,  welche,  gegen  die  einzelnen  Bundesstaaten
  gerichtet,  als  Hoch-  oder  Landesverrath  zu  qualifiziren
wären,  das  Oberappellationsgericht  in  Lübeck  in  erster  und  letzter
Instanz  kompetent  sein  solle.

Es  war  eine  nothwendige  Folge  der  neuen  Justizorganisation,