—  11  —

dass  nunmehr  von  Reichs  wegen  ein  richterliches  Organ  geschaffen
  wurde,  dem  die  Aburtheilung  dieser  Delikte  zusteht.
Die  Begründung  des  Entwurfs  führte  aus,  dass  es  ein  innerer
Widerspruch  sei,  wenn  bei  Unternehmungen  gegen  das  Reich  im
Namen  des  Landesherrn  Recht  gesprochen  würde.  Die  Zentralbehörde
  des  Reichs  könne  das  Recht  einer  unmittelbaren  Einwirkung
  für  diese  Fälle  nicht  aufgeben.  Es  sei  auch  nicht  zu
befürchten,  dass  man  in  der  Gerichtsbarkeit  des  Reichsgerichts
die  Schöpfung  einer  parteiischen  Justiz  sehen  werde.  In  der
Kommission  wurde  beantragt,  diese  Kompetenz  des  Reichsgerichts
zu  beseitigen  und  zwar  aus  politischen  Gründen,  weil  man  damit
einen  politischen  Gerichtshof  im  Sinne  der  Stars  chamber  zu
schaffen  glaubte.  Indessen  wurde  dieser  Antrag  bei  der  ersten
Berathung  der  Reichstagskommission  ohne  weiteres  abgewiesen.
Bei  der  zweiten  Berathung  wurde  der  Antrag  gestellt,  die  Aburtheilung
  und  Entscheidung  der  genannten  Verbrechen  einem
Reichsschwurgerichte  zu  übertragen,  welches  aus  drei  Mitgliedern
  des  Reichsgerichts  und  zwölf  Geschworenen  bestehen
sollte.  Die  Geschworenen  sollten  aus  den  Mitgliedern  des  deutschen
Reichstags  gebildet  werden.  Die  verbündeten  Regierungen  sprachen
sich  in  der  entschiedensten  Weise  gegen  diesen  Vorschlag  aus;
seitens  ihres  Bevollmächtigten  wurde  mit  vollem  Rechte  bemerkt,
dass  das  beantragte  Reichsschwurgericht  ein  rein  politisches
Institut  sein  und  dass  durch  dasselbe  die  Politik  in  die  Rechtspflege
  hineingetragen  würde.  Denselben  Standpunkt  nahmen  die
Abgeordneten  LAasker,  MARQUARDSEN  und  Gneıst  ein,  während
der  Abgeordnete  Krorz  zwar  die  Bildung  der  Geschworenenbank
aus  den  Mitgliedern  des  Reichstags  bekämpfte,  dagegen  der  Idee
eines  Reichsschwurgerichts  sehr  sympathisch  gegenüberstand.  Bei
der  Abstimmung  lehnte  man  den  Antrag  ab.  Bei  der  zweiten
Plenarsitzung  wurde  er  zwar  nicht  formell  wieder  eingebracht,
jedoch  kam  die  Frage  abermals  zu  sehr  eingehender  Berathung.
Seitens  des  Abgeordneten  Wınpruorst  wurde  die  reichsgerichtliche
  Kompetenz  als  die  eines  Ausnahmegerichtshofs  bezeichnet,
  gegen  den  er  stimmen  müsse.  Der  Abgeordnete  Häneı
äusserte  sich  in  derselben  Weise.  Er  sah  darin  gleichfalls  eine
Abweichung  von  der  Regel,  die  Entscheidung  über  die  schwersten
Verbrechen  Geschworenen  einzuräumen,  musste  aber  bekennen,
dass  der  Versuch  auch  für  diese  Fälle  Geschworene  zur  Urtheils-