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findung  heranzuziehen,  unüberwindlichen  Schwierigkeiten  begegne.
Die  verbündeten  Regierungen  bestritten  auf  das  lebhafteste,  dass
das  Reichsgericht  als  Ausnahmegerichtshof  anzusehen  sei.  Seitens
des  Abgeordneten  LAsker  wurde  in  demselben  Sinne  zu  Gunsten
der  Bestimmung  gesprochen.  Dieser  Redner  hob  insbesondere
den  grossen  Unterschied  hervor,  welcher  zwischen  dem  preussischen
  Staatsgerichtshofe  und  dem  Reichsgerichte  bestehe.  Er
bemerkte,  dass  er  sich  keinen  mit  grösseren  Garantien  umgebenen
Gerichtshof  denken  könne,  als  die  beiden  aus  14  Mitgliedern  bestehenden
  vereinigten  Senate  des  Reichsgerichts.  Damit  war  die
Sache  erledigt  und  es  wurde  in  der  dritten  Berathung  nicht  mehr
darauf  zurückgegriffen.  Jedenfalls  musste  das  Reich,  sobald  es
einen  Gerichtshof  des  Reiches  ins  Leben  rief,  demselben  die  Aburtheilung
  der  gegen  seine  Existenz  gerichteten  Verbrechen  übertragen.
  Nur  der  Gerichtshof,  welcher  von  der  Zentralgewalt
errichtet  und  besetzt  wird,  bietet  eine  Garantie  dafür,  dass  die
gegen  die  Zentralgewalt  verübten  Verbrechen,  die  Verbrechen,
welche  die  vitalen  Interessen  dieser  Gewalt  antasten,  auch  wirklich
stets  verfolgt  und  abgeurtheilt  werden;  nur  die  Errichtung  einer
Staatsanwaltschaft  am  Reichsgericht,  welche  von  Amts
wegen  mit  der  Verfolgung  der  erwähnten  Verbrechen  beauftragt,
welche  in  Ansehung  derselben  die  vorgesetzte  Behörde  aller
deutschen  Staatsanwaltschaften  ist,  nur  sie  bürgt  in  genügendem
Umfange  dafür,  dass  nicht  die  Verfolgung  eines  gegen  die  Existenz
  des  Reichs  gerichteten  Verbrechens  von  dem  Willen  des
obersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  eines  Bundesstaates  abhängig
  gemacht  wird,  der  unter  Umständen  partikularistischen
Einflüssen  zu  gehorchen  haben  würde,  die  ihm  eine  Verfolgung
des  Verbrechens  als  nicht  angemessen  erscheinen  liessen.  Die
Erfahrungen,  welche  man  in  der  politischen  Geschichte  Deutschlands
  gemacht  hat,  mussten  dies  als  höchst  gefährlich  bezeichnen.
Dieser  Gedankengang  wurde  ja  auch  in  den  parlamentarischen
Verhandlungen  allseits  als  richtig  und  zutreffend  anerkannt.  Selbst
die  Redner,  welche  die  föderative  Grundlage  des  Reichs  bei
allen  Fragen  als  entscheidendes  Kriterium  benützen,  konnten  die
logische  Berechtigung  desselben  nicht  bestreiten.  Mit  Entschiedenheit
  muss  aber  die  Qualifikation  des  Reichsgerichts
als  Ausnahmegerichtshof  bekämpft  werden.  Eine  Ausnahme
besteht  nur  insoweit,  als  von  der  Regel  abgewichen  wurde,  dass