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die  schwersten  Angriffe  gegen  die  Rechtsgüter  der  schwurgerichtlichen
  Kompetenz  unterstellt  sind;  allein  diese  Ausnahme  wurde
durch  die  Unmöglichkeit  gerechtfertigt,  die  Idee  der  Reichsgeschworenen
  praktisch  zu  verwirklichen.  Ebenso  wenig  kann
um  desswillen  die  Bezeichnung  des  Ausnahmegerichtshofs
als  begründet  erachtet  werden,  weil  gegen  sein  Urtheil  kein
weiteres  Rechtsmittel  mehr  zulässig  ist.  Auch  gegen  die  Urtheile
der  Schwurgerichte  ist  ein  Rechtsmittel  wegen  unrichtiger  Anwendung
  des  materiellen  Rechts  seitens  der  Geschworenen  nur
im  höchst  beschränkten  Umfange  zulässig  ?).  Im  Uebrigen  steht
aber  das  bei  dem  Reichsgericht  in  den  erwähnten  Untersuchungen
gehandhabte  Verfahren  vollständig  unter  den  Vorschriften  des
gemeinen  Rechts.  Zu  der  Bejahung  der  Schuldfrage  ist  dieselbe
Stimmenmehrheit  nothwendig  wie  bei  den  Landgerichten,  die
Garantien  für  den  Angeklagten  und  die  Kautelen  zum  Schutze
gegen  ungerechte  Verurtheilung  sind  dieselben  wie  bei  den  landgerichtlichen
  Untersuchungen.  Es  existiren  keinerlei  besondere
Vorschriften  über  die  Untersuchungshaft,  die  Beschränkung  der
Vertheidigung  u.  s.  w.,  lauter  Kennzeichen  eines  Ausnahmegerichtshofs.
  Die  Richter,  welche  über  die  Verbrechen  zu  urtheilen
  haben,  werden  auch  nicht  von  Fall  zu  Fall  durch  Verfügung
  der  Justizaufsichtsbehörde  bestellt,  etwa  für  die  Dauer
eines  Jahres,  wie  es  in  Preussen  bezüglich  der  Mitglieder  des
Staatsgerichtshofs  der  Fall  war,  sondern  sie  sind  auf  die  Lebensdauer
  angestellt  und  ihre  Amtsthätigkeit  ist  mit  den  höchsten
Garantien  für  die  allseitige  Wahrung  ihrer  Unabhängigkeit  und
Objektivität  umgeben.  Das  Reichsgericht  ist  kein  Ausnahmegericht,
  sondern  ein  ordentliches  Gericht  in  eminenter  Bedeutung
dieses  Wortes  und  es  ist  für  Jeden,  welcher  die  betreffenden
Verhältnisse  auch  nur  einigermassen  kennt,  wirklich  kaum  zu
begreifen,  dass  man  im  Reichstage  das  Reichsgericht  in  eine
Parallele  mit  der  Stars  Chamber  brachte,  jener  Sternkammer,
welche  neben  der  High  Court  Commission  eines  der  berüchtigtsten
Beispiele  für  willkürlich  gehandhabte  Ausnahmegerichtsbarkeit
bietet.  Da  durch  das  Gesetz  ein  für  allemal  die  Abtheilungen
des  Reichsgerichts  bestimmt  sind,  denen  die  Aburtheilung  dieser

8)  Vgl.  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  2.  November  1880,  Rechtsprechung
  Bd.  II,  S.  431.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  II.  1.  8