—  114  —

Verbrechen  zusteht,  da  ferner  die  Vertheilung  der  Mitglieder  des
Gerichtshofs  in  die  Abtheilungen  für  jedes  Jahr  und  nicht  von
Fall  zu  Fall  erfolgt,  da  endlich  diese  Vertheilung  gänzlich  von
den  Einflüssen  der  Verwaltung  unabhängig  ist  und  auch  die  Beiziehung
  von  Hilfsrichtern  vom  Gesetze  nicht  gestattet  wird,  so
kann  doch  wirklich  die  Bezeichnung  Ausnahmegerichtshof  und
Ausnahmegerichtsbarkeit  durch  keinerlei  Gründe  ernster  Natur
gerechtfertigt  werden.

In  den  bisher  dargestellten  Fällen  funktionirt  das  Reichsgericht
  als  erkennendes  Gericht;  es  gibt  aber  auch  Fälle,  in
welchen  es  lediglich  als  beschliessendes  Gericht  die  Gerichtsbarkeit
  ausübt.  In  den  Untersuchungen  wegen  Hoch-  und  Landesverrathes,
  begangen  gegen  Kaiser  und  Reich,  erkennt  es  auf  die
Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Untersuchungsrichters  und
zwar  ist  hiermit  der  Erste  Strafsenat  beauftragt.

Der  oberstrichterlichen  Thätigkeit  in  Strafsachen  steht  die
Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  in  Civilsachen  gegenüber.  Auf
diesem  Gebiete  entscheidet  das  Reichsgericht,  wie  bereits  oben
bemerkt  wurde,  die  Revisionen  gegen  die  Endurtheile  der  Oberlandesgerichte,
  sofern  dieselben  auf  Verletzung  einer  Rechtsnorm
reichsrechtlicher  Natur  oder  einer  solchen  gestützt  werden,  welche
über  den  Bereich  des  betreffenden  Oberlandesgerichts  Geltung  hat,
und  ausserdem  die  Berufung  über  Urtheile  der  Konsulargerichte.
Es  wurde  oben  hervorgerufen,  dass  durch  diese  Vorschriften  die
Aufgabe  und  der  wesentliche  Charakter  des  Reichsgerichts,  das
Organ  zu  sein,  welches  die  einheitliche  Rechtsauslegung
wahrt,  in  besonderer  Stärke  hervortritt.  Eine  Revision,  welche
auf  die  unrichtige  Anwendung  des  ausländischen  Rechts  gestützt
wird,  kann  desshalb  bei  dem  Reichsgerichte  niemals  Beachtung
finden;  denn  das  Reichsgericht  soll  nur  auf  die  richtige  Auslegung
  des  inländischen  Rechts,  nicht  auch  auf  die  des  ausländischen
  bedacht  sein,  ein  Grundsatz,  welcher  in  der  Praxis  mitunter
  zu  Unzuträglichkeiten  führt,  von  welchem  aber  nicht  in
Abrede  gestellt  werden  soll  noch  kann,  dass  er  mit  dem  Grundgedanken
  des  Gesetzes  homogen  ist.  Die  Motive  zur  Civilprocessordnung
  rechtfertigen  diese  Konsequenz  sowie  auch  die  Beschränkung
  auf  die  erwähnten  zwei  Kategorien  von  Rechtsnormen  mit
der  Bemerkung,  dass  in  Ansehung  ihrer  ein  Bedürfniss  nach
Einheit  des  Rechts  und  der  Rechtspflege  nicht  anerkannt  werden