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könne.  Abgesehen  von  dem  Reichsrecht  sind  es  also  in  erster
Linie  die  grossen  Rechtsgebiete  des  preussischen  Landrechts,  des
gemeinen  und  des  französischen  Rechts,  welche  der  Revisionsentscheidung
  des  Reichsgerichts  unterworfen  sind.  Auch  in  Civilsachen
  entscheidet  das  Reichsgericht  nicht  nur  als  erkennendes,
sondern  auch  als  beschliessendes  Gericht.  Ihm  kompetirt  die
Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz  gegen  die  von  den  Oberlandesgerichten
  erlassenen  Beschlüsse.

In  wichtiger  Weise  hat  die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
in  Civil-  und  Strafsachen  durch  das  Reichsgesetz  vom  17.  März
1886  eine  Abänderung  erfahren.  Inhaltlich  der  Bestimmungen
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  hatte  der  Gesetzgeber  nur  dafür
Sorge  getragen,  die  Widersprüche,  welche  sich  unter  den  Urtheilen
  der  Straf-  und  Civilsenate  bilden  können,  zu  beseitigen.
Er  hatte  dies  dadurch  gethan,  dass  er  in  solchen  Fällen  die
vereinigten  Civil-  oder  Strafsenate  zur  Abgabe  einer  Entscheidung
berief.  Dagegen  hatte  das  Gesetz  keine  Bestimmung  in  sich  aufgenommen,
  welche  es  verhüten  sollte,  dass  zwischen  den  Entscheidungen
  der  Civilsenate  einer-,  der  Strafsenate  andererseits
ein  Widerspruch  entstünde.  Die  Motive  erklärten  zwar  die  Möglichkeit
  solcher  Widersprüche  nicht  bestreiten  zu  wollen,  bemerkten
  aber  zugleich,  die  Fälle,  in  welchen  solche  zur  Konstatirung
  gelangten,  würden  jedenfalls  so  selten  sein,  dass  ihre
Beseitigung  der  Wissenschaft  besser  überlassen  bleiben  könne.
Indessen  hat  die  bisherige  Erfahrung  gezeigt,  dass  diese  Voraussetzung
  eine  ungerechtfertigte  war.  In  verschiedenen  wichtigen
Fällen  wurden  seitens  der  Civilsenate  Rechtsbegriffe,  welche  dem
Gebiete  des  Straf-  und  Civilrechts  gemeinsam  sind,  durchaus  anders
aufgefasst  als  in  den  Strafsenaten.  Die  Civilsenate  verstanden  den
Begriff  der  Kausalität  wesentlich  anders  als  die  Strafsenate;  bei  der
Anwendung  des  Reichsgesetzes  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  traten  zwischen  den  Civil-  und  Strafsenaten  des
Reichsgerichts  gewichtige  Meinungsverschiedenheiten  bezüglich
des  Urkundenbegriffs,  der  sog.  eigentlichen  Handelskorrespondenz
u.  dergl.  m.  hervor.  Die  verbündeten  Regierungen  legten  desshalb
  dem  Reichstage  einen  Gesetzentwurf  vor,  welcher  die  Verhütung
  solcher  Unzukömmlichkeiten  bezweckte.  Derselbe  fand
volle  Zustimmung.  Laut  seines  Inhaltes  können  im  Reichsgerichte
sowohl  Entscheidungen  der  vereinigten  Civil-  oder  Strafsenate