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wie  des  gesammten  Plenums  vorkommen.  Die  vereinigten  Civilsenate
  sind  zur  Entscheidung  berufen,  wenn  ein  Civilsenat  von
der  Entscheidung  eines  andern  Civilsenates  oder  der  vereinigten
Civilsenate  abweichen  will,  wogegen  die  vereinigten  Strafsenate
eine  Entscheidung  abzugeben  haben,  wenn  ein  Strafsenat  von  der
Entscheidung  eines  andern  Strafsenates  oder  der  vereinigten  Strafsenate
  abweichen  will.  Will  dagegen  ein  Civilsenat  von  der
Entscheidung  eines  Strafsenates  oder  der  vereinigten  Strafsenate
abweichen  oder  umgekehrt,  so  hat  das  Plenum  über  die  Rechtsfrage
  zu  entscheiden  und  das  Gleiche  ist  der  Fall,  wenn  ein  Senat
von  einer  Plenarentscheidung  abweichen  will.  In  allen  Fällen,
in  welchen  die  Abgabe  einer  Entscheidung  durch  das  Plenum
erfolgt,  bedarf  es  einer  Mitwirkung  des  Ober-Reichsanwalts,  der
mit  seinen  schriftlichen  Anträgen  zu  hören  ist.  Es  ist  dies,
analog  den  Bestimmungen  anderer  Länder,  um  desswillen  vorgeschrieben,
  weil  der  Staat  ein  wesentliches  Interesse  daran  hat,
dass  die  autoritative  Entscheidung  der  vereinigten  Abtheilungen  des
obersten  Gerichtshofes  das  Recht  so  auslege,  wie  es  seinem  Geiste
und  Zweck  entspricht,  und  dass  um  desswillen  auch  der  Vertreter
  des  Staatsinterresses,  welchem  die  Wahrung  des  Rechts
ganz  besonders  obliegt,  Gelegenheit  zur  Meinungsäusserung  erhalte.
  Ist  vor  der  Entscheidung  der  Sache  noch  eine  mündliche
Verhandlung  erforderlich,  so  erfolgt  dieselbe  nicht  vor  dem
Plenum,  sondern  vor  dem  betreffenden  Senate,  welcher  die  Parteien
  unter  Mittheilung  von  dem  Ergebniss  der  Plenarentscheidung
  von  Amts  wegen  zu  laden  hat.  Das  Gesetz  hat  also  die
thatsächliche  und  rechtliche  Seite  der  Frage  vollkommen  und
streng  getrennt;  während  jene  dem  damit  betrauten  Senate  nicht
entzogen  werden  soll,  hat  über  diese  nur  das  Plenum  zu  befinden.
Wie  die  Entscheidung  einer  Rechtsfrage  durch  die  vereinigten
Civil-  oder  Strafsenate  bindend  ist,  so  wohnt  auch  der  Entscheidung
  des  Plenums  naturgemäss  dieselbe  Wirkung  bei.  Das  Gesetz
  ist  nicht  nur  für  die  Befugnisse  des  Reichsgerichts  selbst
von  höchster  Bedeutung,  sondern  nicht  weniger  für  die  deutsche
Rechtswissenschaft.  Es  lässt  sich  kaum  eine  Entscheidung  denken,
welcher  ein  grösseres  Ansehen  beiwohnt,  als  diejenige,  welche
von  der  Autorität  des  gesammten  Reichsgerichts  getragen  wird.
Wenn  auch  diesen  Plenarentscheidungen  nicht  der  Charakter
einer  authentischen  Interpretation  zukömmt,  so  ist  doch  ihre