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wissenschaftliche  Bedeutung  und  ihr  praktischer  Werth  kaum
geringer.  —

Ausser  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  in  Straf-  und
Civilsachen  ist  dem  Reichsgerichte  noch  eine  Entscheidung  zugewiesen
  worden,  die  sonst  in  den  Bereich  der  obersten  Verwaltungsgerichte
  fällt.  Sofern  nämlich  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  die  civil-  oder  strafrechtliche  Verfolgung  eines  Beamten
  wegen  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der
Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  nur  nach  der
Vorentscheidung  einer  andern  Behörde  erfolgen  kann,  ob  ein
strafbarer  Missbrauch  der  Amtsgewalt  —  exces  de  pouvoir  —
oder  eine  schuldhafte  Unterlassung  einer  gebotenen  Amtshandlung
  vorliege,  hat  diese  Entscheidung  durch  den  obersten  Verwaltungsgerichtshof
  zu  geschehen;  sofern  jedoch  in  Staaten  ein
solcher  nicht  bestehen  sollte,  obliegt  dieselbe  dem  Reichsgericht
und  mit  dieser  Zuständigkeit  ist  eine  andere  nahe  verwandt,  nämlich
  die,  als  Gericht  für  Kompetenzkonflikte  zu  fungiren.  Durch
kaiserliche  Verordnung  kann  auf  Antrag  eines  Bundesstaates  und
mit  Zustimmung  des  Bundesrathes  das  Reichsgericht  zum  Gerichtshof
  für  Kompetenzkonflikte  für  das  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaates
  bestellt  werden.  Die  Gründe,  auf  welchen  diese  Kompetenz
  beruht,  haben  mit  dem  Gedanken  der  Reichseinheit  nichts
zu  thun.  Die  Tendenz,  Entscheidungen  in  beiden  Materien  einem
Gerichtshofe  zuzuweisen,  welcher  mit  allen  Garantien  für  objektive
  und  unabhängige  Rechtsfindung  ausgestattet  ist,  hat  dazu
geführt,  für  die  Staaten,  welche  eines  solchen  Organs  entbehren,
die  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts  zu  sanktioniren.

In  erheblicher  Weise  ist  dem  Grundgedanken,  welcher  durch
die  Schaffung  des  Reichsgerichts  verkörpert  werden  sollte,  durch
eine  Bestimmung  des  Einführungsgesetzes  Abbruch  gethan  worden,
  wonach  zur  Entscheidung  der  Revision  in  Civilsachen  und
der  Beschwerde  gegen  die  Beschlüsse  der  Oberlandesgerichte  ein
oberstes  Landesgericht  errichtet  werden  kann,  welches  jedoch  in
Ansehung  der  Rechtssachen,  die  schon  zur  Zuständigkeit  des
Reichsoberhandelsgerichts  gehörten,  oder  dem  Reichsgerichte  durch
besondere  Reichsgesetze  zugewiesen  werden,  unzuständig_  ist.
Mit  der  Aufnahme  dieser  Vorschrift  hat  der  Partikularismus
einen  Sieg  über  den  Unitarismus  errungen  und  alle  Versuche,
welche  bei  den  Berathungen  zur  Verdeckung  dieser  Thatsache