—  18  —

gemacht  wurden,  waren  nicht  im  Stande,  ihren  Zweck  zu  erreichen.
  Die  Begründung  des  Entwurfs  machte  sich  kein  grosses
Gewissen  über  diesen  Verstoss  gegen  die  Realisirung  des  Gedankens
  der  Rechtseinheit,  sie  bemerkte  lediglich,  dass  sich  derselbe
  im  Interesse  der  Einheit  der  Rechtsprechung,  in  dem  betreffenden
  Bundesstaat  empfehle;  um  so  gründlicher  wurde  derselbe
in  der  Kommission  erörtert.  Lasker  wandte  sich  mit  Entschiedenheit
  gegen  die  Bestimmung,  die  er  als  eine  Gefahr  für
die  Rechtseinheit  bezeichnen  müsse.  Von  anderer  Seite,  sowohl
aus  der  Mitte  des  Reichstags,  wie  seitens  der  verbündeten  Regierungen
  wurde  die  Aufrechthaltung  der  Bestimmung  besonders
mit  Rücksicht  auf  die  Zersplitterung  des  bayerischen  Civilrechts
anempfohlen  und  es  wurde  bemerkt,  dass  die  Zuweisung  der
Entscheidung  in  allen  diese  Rechte  betreffenden  Fällen  an  das
Reichsgericht  eine  ausserordentliche  Ueberlastung  dieses  Gerichts
bedeute,  während  keinerlei  Interesse  vorhanden  sei  für  das  Reich
auch  bezüglich  dieser  Rechte  die  Einheit  der  Rechtsauslegung
zu  sichern.  Die  Kommission  schloss  sich  dieser  Ansicht  an  und
lehnte  die  Anträge  Lasker’s  ab.  Der  Kommissionsbericht  erörtert
  in  ausführlicher  Weise  die  für  die  beiderseitigen  Auffassungen
  geltend  gemachten  Argumente  und  hebt  hervor,  dass  man
in  dem  durch  die  Bestimmung  anerkannten  Rechtszustande  ein
Provisorium  gesehen  habe,  als  dessen  Endpunkt  die  Einführung
des  allgemeinen  Civilgesetzbuches  zu  betrachten  sei.  Trotzdem
können  die  Befürchtungen,  welche  die  Vertreter  der  unitarischen
Tendenzen  äusserten,  nicht  als  unberechtigte  angesehen  werden.
Wenn  auch  die  Gefahr  einer  Konkurrirung  mehrerer  oberster
Gerichtshöfe  dadurch  vermieden  wurde,  dass  lediglich  die  bayerische
  Regierung  ein  oberstes  Landesgericht  schuf,  so  ist  trotzdem
die  Thatsache,  dass  die  bayerischen  Civilsachen  so  gut  wie  gänzlich
  der  Judikatur  des  Reichsgerichts  entzogen  wurden,  der
Durchführung  des  Gedankens,  um  dessentwillen  das  Reichsgericht
ins  Leben  trat,  nachtheilig  gewesen.  Um  von  den  verschiedenen
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und  des  obersten  Landesgerichts
in  München  abzusehen,  welche  wichtige  Fragen  des  französischen
Rechts  in  einer  durchaus  verschiedenen  Weise  beantworteten  ?),

 

°)  Beispielsweise  sei  die  Verschiedenheit  in  deı  Auffassung  des  Art.
340  C.  c.  erwähnt,  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  1.  November  1884  und