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ist  der  Hauptnachtheil  darin  hervorgetreten,  dass  die  Bestimmungen
  der  Civilprocessordnung  in  München  anders  wie  in
Leipzig  aufgefasst  und  ausgelegt  wurden.  Die  Gegner  der  Vorschrift
  des  $  7  des  Einführungsgesetzes  hatten  gerade  diesen
Uebelstand  vorausgesagt  und  ihn  als  eines  ihr  gewichtigsten  Argumente
  benützt,  allein  der  Vertreter  des  Bundesrathes  hielt
ihnen  entgegen,  dass  die  deutsche  Prozesswissenschaft  dies  verhüten
  bezw.  die  Verschiedenheiten  ausgleichen  werde.  Die  Erfahrung
  weniger  Jahre  hat  gezeigt,  dass  die  Prozesswissenschaft
dies  nicht  thut  und  auch  nicht  thun  kann,  und  es  ist  überhaupt
eine  Ueberschätzung  des  Einflusses,  den  die  Wissenschaft  auf
die  praktische  Rechtspflege  ausübt,  wenn  man  von  ihr  eine  Verhütung,
  oder  doch  wenigstens  eine  Ausgleichung  schroffer  Gegensätze
  erwartet.  Die  Zulassung  eines  obersten  Landesgerichts  mit
einer  dem  Reichsgerichte  konkurrirenden  Kompetenz  kann  darum
nach  wie  vor  nur  als  ein  Abweichen  von  dem  Gedanken  der
Rechtseinheit  bezeichnet  werden.  Nicht  nur  dies  ist  der  Nachtheil,
  welchen  diese  Institution  mit  sich  bringt,  sondern  auch
die  nationale  Bedeutung  des  Reichsgerichts  wird  durch  sie  beeinträchtigt.


Wenn  man  mit  Recht  zu  behaupten  pflegt,  dass  kein  Band
die  nationale  Zusammengehörigkeit  stärker  zum  Ausdruck
bringe,  als  die  Einheit  des  Rechts,  so  darf  man  daneben  ganz
getrost  den  Satz  stellen,  dass  keine  Einrichtung  des  Staatsund
  Rechtslebens,  abgesehen  von  der  Einheit  des  Souveräns,  das
Bewusstsein  der  nationalen  Einheit  in  dem  Volke  so  kräftigt
wie  ein  für  das  ganze  Gebiet  bestellter  oberster  Gerichtshof.
Es  mag  paradox  erscheinen,  wir  halten  es  aber  trotzdem  aufrecht,
  dass  die  Existenz  eines  obersten  Gerichtshofs  das  nationale
  Gefühl  vielleicht  mehr  stärkt  und  mehr  belebt,  als  die  Existenz
  einer  einheitlichen  Volksvertretung.  Frankreich  dankt
seinem  Kassationshofe  mehr  als  die  einheitliche  Rechtsauslegung,
denn  auch  jenes  mächtig  entwickelte  Gefühl  für  die  Zusammengehörigkeit
  dankt  es  diesem  Kassationshof,  welcher  gleich  einem
Felsen  alle  Stürme  und  Umwälzungen  überlebt  hat.  Die  nationale
  Bedeutung  des  deutschen  Reichsgerichts  ist  eine  gedes

  obersten  Landgerichts  vom  30.  Mai  1884,  Zeitschr.  f.  franz.  Civilrecht,
Bd.  16,  S.  574  und  114.