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waltige  und  es  darf  auf  sie  in  einer  Zeit  aufmerksam  gemacht
werden,  in  der  man,  wie  es  scheint,  das  tiefere  Verständniss  für
den  nationalen  Werth  der  Rechtsinstitutionen  verliert.
Auch  das  alte  Reichskammergericht  hatte  einen  gewissen  Werth
in  nationaler  Hinsicht,  trotzdem  in  seiner  Besetzung  die  ständischen
  und  religiösen  Interessen  eine  so  bedeutsame  Rolle
spielten,  trotzdem  seine  Kompetenz,  weder  in  der  Extensität
noch  in  der  Intensität  der  des  Reichsgerichts  gleichkam.  Das
heutige  Reichsgericht  wird  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Religion
der  Richter  besetzt  und  ständischen  Einflüssen  steht  kein  Weg
zu  ihm  offen.  Im  Namen  des  Reichs  ernennt  der  Kaiser  die
judices  imperii  und  kraft  der  Gerichtsbarkeit,  welche  dem  Reiche
zusteht,  wird  von  ihnen  die  Rechtsprechung  gehandhabt.  Die
untern  Gerichte  sind  verpflichtet,  die  Ansichten  des  Reichsgerichts
in  einer  bestimmten  Sache  anzuwenden  und  keinerlei  salvatorische
Klausel  gibt  den  Gerichten  eines  Landes  ein  Recht,  sich  in
Widerspruch  mit  der  Rechtsauffassung  zu  setzen,  welche  das
höchste  deutsche  Gericht  in  einem  Falle  als  voluntas  legis  anerkannt
  hat.  Das  Reichsgericht  ist  das  Schlussglied  in  der
Kette  der  deutschen  Gerichtsorganisation,  es  ist  ein  Gericht  für
das  ganze  Reichsgebiet  und  diese  nationale  Bedeutung
tritt  auch  in  der  Gerichtsbarkeit  über  den  Hoch-  und  Landesverrath,
  begangen  gegen  Kaiser  und  Reich,  besonders  deutlich
hervor.  Verbrecherische  Antastungen  der  höchsten  Rechtsgüter
  des  Reiches,  verbrecherische  Antastungen  der  nationalen
Existenz  werden  von  dem  Gerichte  abgeurtheilt,  welches  das
Rechtsbedürfniss  der  gesammten  Nation  zu  befriedigen
hat.  Das  höchste  richterliche  Organ,  welches  die  deutsche  Nation
kennt,  sitzt  über  die  strafbaren  Handlungen  zu  Gericht,  welche
die  höchsten  Verbrechen  sind,  die  der  Strafkodex  eines  auf  seine
nationale  Existenz  stolzen  Volkes  aufweist.  So  ist  das  Reichsgericht
  die  nothwendige  Ergänzung,  welche  die  Gliederung
der  centralen  Organe  des  deutschen  Volkes  bedurfte.  Der  Kaiser,
der  Reichstag,  das  Reichsgericht,  der  Reichskanzler,  sie
verkörpern  in  centralistischer  Weise  die  Thätigkeit  des
Reichs  auf  den  drei  Gebieten  staatlicher  Arbeit,  der  Gesetzgebung,

  Rechtsprechung,  der  Exekutive.
(Schluss  folgt  im  nächsten  Heft.)