Die  Diätenprozesse  in  Preussen.
Von
Prof.  Dr.  C.  Fucas,

Oberlandesgerichtsrath  in  Jena.

Der  preussische  Fiskus  hat  bekanntlich  gegen  eine  Anzahl  von  Reichstagsabgeordneten,
  meist  der  sozialdemokratischen  und  deutschfreisinnigen
Partei  angehörend,  Klage  anstellen  lassen  auf  Rückzahlung  der  von  denselben
  aus  Parteimitteln  erhobenen  Diäten,  welche  ihnen  als  Ersatz  für  den
durch  den  Aufenthalt  in  Berlin  während  der  Reichstagssessionen  erwachsenen
Aufwand  gezahlt  worden  waren.  Diese  Klagen  haben  das  eigenthümliche
Schicksal  erfahren,  dass  sie  in  erster  Instanz  überall  aus  Rechtsgründen  abgewiesen,
  in  zweiter  Instanz  dagegen,  soweit  Entscheidungen  bis  jetzt  überhaupt
  ergangen  sind,  fast  ebenso  einstimmig  für  begründet  erachtet  worden
sind,  ohne  dass  diese  Abänderung  etwa  durch  beigebrachtes  neues  thatsächliches
  Material  erklärlich  würde.  Die  Klagen  wurden  gestützt  auf
Art.  32  der  Reichsverfassung  und  auf  $  172.  173  u.  205.  206.  Tit.  16,
Th.  I  des  preussischen  Allgemeinen  Landrechts.  Diese  Gesetzesstellen  lauten  :

Art.  32  der  R.-Verf.:  Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als
solche  keine  Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen.
$  172:  Zahlungen  aus  einem  Geschäfte,  welches  gegen  ein  ausdrückliches
  Verbotsgesetz  läuft,  kann  zwar  der  Zahlende  nicht  zurückfordern.

$  173:  Der  Fiskus  aber  hat  das  Recht,  dem  Empfänger  den  verbotenen
  Gewinn  zu  entreissen.
$  205:  Was  zu  einem  unerlaubten  Zweck  gegeben  worden,  kann
nur  der  Fiskus  zurückfordern.
$  206:  Ein  Gleiches  gilt  von  dem,  was  zu  einem  wider  die  Ehrbarkeit
  laufenden  Zwecke  gegeben  worden,  sobald  dieser  Zweck  und
das  Verwerfliche  desselben  auch  dem  Empfänger  bekannt  war.
Unter  den  Rechtsfragen,  welche  in  den  Diätenprozessen  zur  Erörterung
und  Entscheidung  gelangten,  war,  wenn  auch  nicht  überall,  zunächst  die
nach  der  Legitimation  des  preussischen  Fiskus  zur  Erhebung  von  Klagen,
deren  Grund  sich  auf  eine  reichsgesetzliche  Vorschrift  stützte,  zu  beantworten.
  Man  glaubte  die  Frage  nach  der  Klageberechtigung  des  preus-