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sischen  Fiskus  verneinen  zu  können,  weil  der  Anspruch  desselben  aus
einem  reichsgesetzlichen  Verbote  erhoben  wurde.  Doch  ist  diese  Legitimation
  sogar  in  einem  die  Klage  im  übrigen  abweisenden  Erkenntnisse
(Urtheil  des  Landgerichts  in  Halberstadt  gegen  den  Abgeordneten  Hutfabrikanten
  Heine  vom  1.  Dezember  1885)  für  geführt  erachtet  worden.
Es  heisst  in  demselben:  „Die  Bestimmungen  des  dem  Landesrecht  vorangehenden
  Reichsrechts  —  Art.  32  —  sind  nicht  unvereinbar  mit  dem  Landesrecht.
  Der  Art.  32  ist  eine  lex  imperfecta;  hätte  er  an  den  Verstoss
gegen  sein  Verbot  bestimmte  strafrechtliche  oder  civilrechtliche  Folgen  geknüpft,
  dann  könnte  von  einer  Anwendbarkeit  des  preussischen  Rechts
nicht  weiter  die  Rede  sein.  Für  die  Konfiskationsklage  des  preussischen
Fiskus  ist  es  mithin  auch  gleichgültig,  wo  das  Verbot,  auf  welches  er  sich
stützt,  ausgesprochen  ist,  ob  in  Reichsgesetzen  oder  in  Landesgesetzen.  So
wird  wohl  niemand  Bedenken  tragen,  dem  preussischen  Fiskus  die  Konfiskationsklage
  zu  geben  bei  einer  in  Preussen  verübten  Bestechung  eines
preussischen  Beamten,  obwohl  das  Verbot  auf  einem  Reichsgesetze,  dem
Strafgesetzbuche,  beruht.  Diese  Ansicht  wurde  in  dem  zweitinstanzlichen,
die  Berufung  im  übrigen  für  begründet  erachtenden,  die  erstrichterliche
Entscheidung  abändernden  und  den  Beklagten  nach  dem  Klageantrage
verurtheilenden  Erkenntnisse  des  Oberlandesgerichts  in  Naumburg,  Civilsenat
  I  vom  11.  März  1886  gebilligt  mit  folgender  Ausführung:  „Der  Beklagte
  hat  seinen  Wohnsitz  im  Bereich  des  preuss.  Allg.  Landrechts,  das
Angebot  und  die  Annahme  der  Diäten  hat  unter  der  Herrschaft  des  Landrechts
  stattgefunden.  Nach  Allg.  Landrecht  ist  das  Rechtsverhältniss  zu
beurtheilen,  der  preussische  Fiskus  somit  zur  Klage  legitimirt.  Dem  steht  nicht
entgegen,  dass  der  Anspruch  zugleich  auf  eine  reichsgesetzliche  Bestimmung
—  Art.  32  der  R.-Verf.  —  gestützt  wird,  denn  die  Verfassung  gilt  auch  in
Preussen  als  Gesetz  und  der  Fiskus  des  einzelnen  Bundesstaates  kann  Rechte
für  sich  nicht  weniger  aus  den  Bestimmungen  des  Reichsrechts,  wie  aus
denen  des  Landesrechts  herleiten.“

Es  ist  in  der  That  wohl  auch  nicht  recht  abzusehen,  warum  der
preussische  Fiskus  nicht  berechtigt  sein  sollte,  einen  Anspruch,  wenn
derselbe  sonst  begründet  erscheint,  zu  erheben,  weil  derselbe  auf  einereichsgesetzliche
  Bestimmung  sich  stützt.  Denn  durch  die  Publikation  des
Reichsgesetzes,  wenn  dieselbe  auch  nur  von  Reichs  wegen  und  nicht  noch
besonders  durch  die  Einzelstaaten  erfolgt,  ist  der  Inhalt  desselben  geradeso
geltendes  Recht  in  den  einzelnen,  den  Begriff  des  Reiches  bildenden  Gliedstaaten
  geworden,  als  das  betreffende  Landesrecht  es  ist!).  Die  Bestimmung,
dass  Reichsrecht  dem  Landesrecht  vorgehe,  gibt  dem  ersteren  nur  eine
gewissermassen  höhere  Qualifikation  vor  dem  Landesrecht,  in  Beziehung  auf
ihre  Geltung  aber  in  den  einzelnen  Gliedstaaten  stehen  beide  Rechte  gleich.
Dem  gegenüber  wurde  in  dem  Erkenntnisse  des  Landgerichts  in  Halle  vom
28.  Oktober  1885  gegen  den  Schriftsteller  HasencLEvER  ausgeführt,  dass  die
in  der  Klage  angeführten  Vorschriften  des  preussischen  Landrechtes  in  den
Fällen,  in  denen  es  sich  um  Vergehungen  gegen  reichsgesetzliche  Normen

 

 

1)  8.  Lasans,  Staatsrecht  Bd.  I,  S.  105  fg.